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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo, danke für die bisherige Antwort! Mein Vermieter hat nach § 573 ABs 2 Nr. 2 gekündigt , ohne schriftlichen Grund. Da es sich um eine Einliegerwohnung handelt könnte er auch § 573a anwenden (dann aber mit 3 Monate längerer Kündigungsfrist) . Was gilt nun? muß ich Wiederspruch einlegen? Wenn ja, mit welcher Frist?
Stichwörter: kündigung + muß + elw

3 Kommentare zu „Kündigung ELW/ was muß ich jetzt tun?”

Rano Experte!

Was möchtest Du erreichen?
Würde Dir die 6-monatige Kündigungsfrist gefallen?

Er wird aber wohl rasch dahinterkommen und eine neue -der Form entsprechende- Kündigung nach §573 aussprechen.

Gruß
Ralph

andressa

Mehr Zeit um mir eine Wohnung zu suchen, würde mir schon sehr helfen.
Wäre es insofern sinnvoll, jetzt (laut seiner Kündigung müßte ich zum 01. Juli raus) einen Wiederspurch einzulegen?

Rano Experte!

Du kannst nun während der kompletten Laufzeit der 'Kündigung' Widerspruch wegen Formmangel einlegen.

Das nervt den VM natürlich. <!-- s  <img src= ops:' class='' /> --><!-- s  <img src= ops:' class='' /> -->

Unter diesem Gesichtspunkt kannst Du ja im Mai anbieten, dass Du die Kündigung als eine K. gemäß § 573a ansiehst und zum 1.10. die Wohnung verläßt.
Wenn er keinen Bock auf trouble hat und einen gesicherten Termin des (freiwilligen) Auszugs vor Augen hat, wird er es möglicherweise darauf beruhen lassen. <!-- s:? --><!-- s:? -->

Gruß
Ralph

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