FischkoppStuttgart
Haben sie in Ihrem Mietvertag eine z.B. Fristenregelung wegen Schönheitsreparatur?
Wenn sie Renovieren müssen, dann in Weiss! Farbig würde ich nicht machen. Sie sind dann für z.B. Farbfehler oder nicht getroffenen Farbton Verantwortlich.
Daher: IMMER IN WEISS
Ohne das eine AUSDÜCKLICHE Vorschrift im im bleibt es bei der gesetztlichen Regelung.
Gesetzliche Regelung:
Die §§ 535 Absatz 1 Satz 2 und §§ 538 des BGB legen fest, das der Vermieter die Mieträume in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand halten muss. Der Mieter hat eine Verschlechterung der Mieträume nicht zu vertreten, wenn sie Folge eines vertragsgemässen Mietgebrauchs sind. (Normale Abnutzun incl Bohrlöcher!)
Im Klartext: Schönheitsreparauren sind nach dem gesetztlichen Leitbild Sache des Vermieters. [/color:8bf12]
Der Mieter kann den Vermieter auch zur Durchführung der Renovierung auffordern.
Ein Urteil dazu
Der Mieter muß nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist (OLG Karlsruhe 9 RE Miet 2(91).
zudem noch was von Mieterbund.de
Schönheitsreparaturen – nur, wenn wirksam vereinbart
Schönheitsreparaturen oder Renovierungen muss der Mieter während der Mietzeit oder bei seinem Auszug nur durchführen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart worden ist. Dagegen muss er nicht anstreichen oder tapezieren, wenn im Vertrag lediglich von besenrein, vertragsgemäß oder bezugsfertig die Rede ist.
Ø Wirksam ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre zu renovieren, Wohn-, Schlafräume, Diele und Toiletten alle fünf Jahre und Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre.
Ø Die Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim Auszug muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.
Ø Ob der Mieter in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag.
Ø Zieht der Mieter vor Ablauf der Renovierungsfristen aus, muss er keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Ø Wirksam ist eine Mietvertragsklausel, wonach der Mieter bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen anteilige Renovierungskosten zahlen muss. Zum Beispiel 20 %, wenn die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurückliegen, 40 %, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw.
Ø Unwirksam sind Vertragsklauseln, die festlegen, dass der Mieter immer beim Auszug (unabhängig von seiner Wohndauer) renovieren muss. Das Gleiche gilt für Vertragsbestimmungen, die festlegen, dass der Mieter schon beim Einzug oder bei Bedarf oder sobald erforderlich renovieren muss.
Ø Enthält der Mietvertrag mehrere Bestimmungen zum Thema Renovierung, dann sind sie alle zusammen als Gesamtregelung zu verstehen. Ist ein Teil unwirksam, erfasst die Unwirksamkeit alle Absprachen zum Thema Renovierung im Mietvertrag.
Gast
Hallo,
schon mal danke, ich glaube es schaut gut für uns aus. Im Mietvertrag steht kein Wort einer Schlussrenovierung. Unser Mitvertrag ist so ein Standardformular mit Durschlag, die Seite wo drinsteht wer die Schönheitsreparaturen macht ist nicht ausgefüllt auch die Zeile mit den Fristen nicht. So meine ich ist damit nichts vereinbart und es ist Sache des Vermieters. Oder?? Heisst wir können ausziehen ohne irgendwas zu machen???
Christine