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Kündigung wegen Geruchsbelästigung
Grillt der Mieter trotz vereinbartem Verbot in der Hausordnung auf dem Balkon und dringen übel riechende Brat- und Fettgerüche in andere Wohnungen, kann nach mehreren vorherigen Abmahnungen fristlos gekündigt werden. (LG Essen, Az. 10 S 438/01, aus: WM 2002, S. 337)