Gabi87 hat diese Frage gestellt
Die Verteilerschlüssel für Wasser und Heizkosten unserer Nebenkostenabrechnung vom Jahr 2013 (Abrechnung erhalten im November 2014) wichen erheblich von den Vorjahren ab, so dass wir eine hohe Nachzahlungsaufforderung bekommen haben. Ich habe den Vermieter kontaktiert. Daraufhin hat sich ergeben, dass einige der Mietparteien in unserem Mehrfamilienhaus der Ablesefirma keinen Zutritt gelassen haben. Daraufhin wurde deren Verbrauch geschätzt. Die Schätzung muss komplett daneben gelegen haben, was direkt am Wasser abzulesen war: Insgesamt hat die Wasserwirtschaft einen Verbrauch von 1000qm bei der Vermietung abgerechnet, der bestimmte Gesamtverbrauch (laut der Ablesewerte incl. Schätzung) lag aber nur bei etwa 500qm. Damit war der Preis pro qm doppelt so hoch wie normal. Der Vermieter hat eingesehen, dass das komplett falsch sein muss und hat mir eine neue Abrechnung gesendet, in der er den Gesamtwasserpreis etwa halbiert hat, so dass die Werte für den Wasserverbrauch besser stimmen (Er meinte, die komplette Abrechnung von Thermomess noch mals machen zu lassen sei sehr teuer und hat mir angeboten, die Abrechnung in meinem Fall zu korrigieren).
Der Verbrauch an Warmwasser wird ja ebenfalls herangezogen um die den Heizkostenverbrauch für Wassererwärmung zu berechnen. Damit schlägt sich nun der falsche Gesamtwasserverbrauch auch auf den Verteilerschlüssel für die Heizkosten negativ nieder. Das wurde in der Korrektur damit nicht beachtet.
Nun zu meinen Fragen:
1) Auf der Abrechnung war nirgends ersichtlich, dass eine Schätzung in die Berechnung eingegangen ist (Unsere exakten Ablesewerte wurde in der Abrechnung genutzt, aber die Gesamtsumme wasser sowie Heizzählerstände beinhaltet Schätzwerte). Ist es rechtlich geregelt, ob in diesem Fall in der Abrechnung ein Vermerk bzgl. der Schätzung vorhanden sein muss? Wenn ja, ist meine Abrechnung in dem Falle formell unwirksam?
2) Ich hatte den Vermieter kontaktiert mit der Vermutung, dass ein Zahlenfehler aufgetreten war (von der Schätzung wusste ich nix). Im nachhinein ist mir dann bewusst geworden: Wenn die Schätzung 50% vom Realwert abweicht, ist es doch eigentlich unmöglich, dass wie nach Verordnung gefordert max. 25% der Wohnfläche geschätzt wurden. Ich welcher Form kann ich jetzt den Vermieter auffordern, mir nachzuweisen, wieviel/wie geschätzt wurde? (Liegt die Rate über 25% so müsste ja m.E. nach qm abgerechnet werden, was in unserem Falle noch ungünstiger ausfallen würde. Ich möchte also vermeiden, dass die Korrektur in diese Richtung fallen könnte.) Der Vergleich der wahren Wasswerverbrauches und des Schätzwertes ist ja rel. einfach nachzuvollziehen. Schwieriger wird das bei den Heizzählerständen... Ich habe mich nach dem Gespräch gefragt, ob auch da grobe Fehler gemacht wurden...
3) Laut dem Vermieter wurde wohl bereits in den Vorjahren bei den gleichen Mietparteien eine Schätzung vorgenommen. Nun habe ich gelesen, dass eine Kette von Schätzungen nicht erlaubt ist. Was ist da zu beachten?
Vielen Dank schon mal für hilfreiche Antworten
Gabi