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Kündigung wegen Zusammenlegung von Wohnungen
Hat ein Mieter zwei Wohnungen gemietet und ohne Genehmigung des Vermieters beide Wohnungen miteinander verbunden und dabei sogar noch eine tragende Wand durchbrochen, kann das Mietverhältnis fristgemäß gekündigt werden. (LG Berlin, Urteil vom 17.09.1987, aus: WM 1988, S. 23)