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Müllboxbehälter etc.
Die Errichtung von Müllcontainerboxen im Vorgarten vor dem Schlafzimmerfenster
muss der Erdgeschossmieter auch dann nicht dulden, wenn die Mehrzahl der Mieter
im Haus die Modernisierungsmaßnahme begrüßt. Die Beeinträchtigung des Ausblicks,
die Geruchs- und Geräuschbelästigungen sowie die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit
des Vorgartens würden eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten
(AG Hamburg 48 C 322/01 WM 2002, 487).
Container-Müllbox
(dmb) Der Mieter der Erdgeschosswohnung eines Mehrparteienhauses braucht die Errichtung einer Container-Müllbox im Vorgarten vor seinem Schlafzimmerfenster auch dann nicht zu dulden, wenn die Mehrheit der Mieter die zulässige und modernisierende Maßnahme des Vermieters begrüßt. Entscheidend ist, so das Amtsgericht Hamburg (48 C 322/01), ob dem Erdgeschossmieter der Standort der Müllbox zuzumuten ist.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin war vor dem Schlaf- und Wohnzimmerfenster der Mieterwohnung ein Vorgarten, der durch eine hoch geschlossene Hecke und einen niedrigen, ca. 30 cm hohen Eisenzaun eingegrenzt ist. Dieser Vorgarten wurde seit Beginn des Mietverhältnisses allein von den Mietern der Erdgeschosswohnung genutzt und gepflegt, die von ihrem Balkon des Wohnzimmers über eine Treppe in diesen Vorgarten gelangen konnten.
Das Vermietervorhaben, Waschbeton-Müllboxen bzw. Müllcontainer in diesem Vorgarten aufzustellen, stoppte das Amtsgericht Hamburg. Zwar sei die Maßnahme des Vermieters als Modernisierung zu qualifizieren, eine Duldungspflicht bestehe für den Mieter aber nicht, da die Maßnahme für ihn ein Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Vermieterin-teressen und der anderen Mieterinteressen im Haus nicht zu rechtfertigen sei. So stünde die Müllbox mit einer Höhe von 1,80 m direkt vor dem Schlafzimmerfenster, das nur 1,20 m hoch sei. Somit werde der Blick aus dem Fenster in den Vorgarten nicht unerheblich beein-trächtigt. Außerdem sei mit Geruchsbeeinträchtigungen in der Wohnung des Mieters zu rech-nen, insbesondere in den Sommermonaten. Letztlich sei auch mit Geräuschbeeinträchtigungen zu rechnen, da durch das Öffnen und Schließen der Eisendeckel der Müllbox naturgemäß Ge-räusche entstehen, die sich insbesondere in den Abend- oder Nachtstunden gravierend für die Mieter auswirkt, deren Schlafzimmer in unmittelbarer Nähe der Müllboxen liegt.
Müllcontainer und Lärm
Quietschende Müllcontainer sind eine erhebliche Belästigung. Der Mieter kann vom Nach-barn Unterlassung und vom Vermieter Abhilfe verlangen. (OLG Koblenz, Az. 1 U 62/79)
Mietrecht aktuell
Lärmschutzverordnung
(dmb) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr dürfen Ra-senmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Das bestimmt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) eine Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung.
Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Frei-schneider, dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch auf Baustellen – im Freien – dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
Weitere Einschränkungen oder Verschärfungen gegenüber diesen bundesweit geltenden Re-gelungen können Landesgesetze oder Ortssatzungen enthalten.
Konkreten Rechtsrat erhalten Mieter bei allen örtlichen Mietervereinen. Lärmschutz-verordnung
Mülltonnen
Schadenersatzansprüche können nach dem Urteil nicht gestellt werden. Im vorliegenden
Fall hatte ein Hausbesitzer seine Mülltonne rechtzeitig auf den Bürgersteig gestellt weil
er die genaue Zeit der Leerung nicht kannte. Obwohl eine Fußgängerin gegen die Tonne
rannte, hat der Inhaber der Mülltonne die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Bürger muss Müll an Straße stellen
Koblenz (dpa). Ein Bürger ist verpflichtet, seinen Müll notfalls bis zur nächsten
Straße zu bringen, wenn er an einem Weg wohnt, der von einem normalen Müllfahrzeug
nicht befahren werden kann. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Das Gericht wies die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Trier ab. Sie wohnt an
einem Weg, der nicht von schweren Wagen befahren werden darf.
Mülltonnen müssen verkehrssicher abgestellt werden. Die Mülltonnen dürfen keine
Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer bilden!
Müllbeutel / Gelbe Säcke stören das ästhetische Empfinden.
Es ist geruchsbelästigend und stört zudem das ästhetische Gefühl, wenn Bewohner eines
Mehrfamilienhauses ihren Abfall und die Müllbeutel nicht in die dafür vorgesehenen
Mülltonne entsorgen.
Der Ärger hatte in einer großen Eigentumssiedlung mit mehreren Häusern Ende der
30er Jahre begonnen, als in einem Haus neue Erdgeschossbewohner einzogen. Sie
stapelten Müllbeutel und Abfall sowie Pizzakartons häufig vor der Wohnungstüre und
oder im Kellerbereich. Betroffen davon fühlten sich im ersten und zweiten Stock zwei
Mitbewohner, die stets an der "privaten Mülldeponie" vorbei mussten. Erst verlangten
sie in persönlichen Gesprächen Abhilfe. Doch das führte nur zu einer handfesten
Auseinandersetzung, die für die "Müllsammler vor dem Schiedsgericht mit einer Geldbuße
von 500 Mark (ca. 250,00 €) wegen ihres beleidigenden, handfesten Wesens endete. Auch die
anschließende Eigentümerversammlung konnte nichts erreichen. Briefe, die von der
Verwaltung an die "Müllsammler", mit Hinweis auf Änderung ihres Verhaltens gesandt
wurden, kamen ungeöffnet zurück.
Deshalb riefen die Betroffenen schließlich in mehreren Instanzen die Düsseldorfer
Gerichte an. Mit Erfolg. Zwar beteuerten die "Müllsammler" vor Gericht, sie
hätten sich inzwischen gebessert. Doch eine richterliche Mahnung, so entschied
die Kammer, könne hier zusätzlich nur von Vorteil sein und belehrte die
"Müllsammler", dass ihr Verhalten eine abwehrfähige Beeinträchtigung und Belästigung
sei, die unterlassen werden müsse.
Müllgebühr trotz eigenem Komposter
Auch wer seine Gartenabfälle selbst kompostiert, muss unter Umständen Gebühren für
die Abfuhr von Biomüll an die Gemeinde zahlen.
Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin (Az.: 11 C 7/00)
macht die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS) in Berlin aufmerksam.
Eine Familie hatte geklagt, die zwar einen Komposthaufen im eigenen Garten nutzte,
aber dennoch eine Grundgebühr von 66 Euro jährlich sowie je nach Größe der
Biotonne einen weiteren Betrag entrichten sollte. Die Kommune weigerte sich,
die Hausbesitzer von den Kosten zu befreien, da die Gebühr für alle Bürger der
Gemeinde gilt. Darüber hinaus könnten die Betroffenen die Biomüllabfuhr trotz
Komposthaufen jederzeit nutzen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und fügte hinzu, dass niemand wissen könne,
ob die Familie nicht doch irgendwann zur Biotonne wechseln möchte. Für diesen Fall
müsse die Gemeinde versorgen, (dpa)
OLG Düsseldorf, 3 Wx 88/96
Müll im Hausflur
Haus- oder Sperrmüll darf nicht im Hausflur zwischengelagert werden.
Stilllegung des Müllschluckers
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 12.1.1995 - 334 S 62/94 - (Wohnungs-wirtschaft und Mietrecht 1999, S. 600 f.) u. a. folgendes ausgeführt:
Die Mieter können nicht von den Vermietern gemäß §§ 535, verlangen, dass diese die von ihnen geplante Stilllegung der im Hause vorhandenen Müllschachtanlage unterlassen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge enthalten keinen Hinweis auf diese Anlage. Die Vermieter schuldeten vertragsgemäß lediglich die Bereitstellung der notwendi-gen Vorrichtungen, um die Müllentsorgung durch die Mieter überhaupt zu ermöglichen. Die-ser Gebrauchsgewährpflicht kämen sie durch eine außerhalb des Hauses vorgesehene Müll-boxanlage ebenfalls nach.
Die bei Vertragsbeginn von den Mietern vorgefundene Müllschachtanlage gehört lediglich, wie z. B. Hausflur oder Waschküche, zu den allgemeinen Einrichtungen des Hauses, deren Mitbenutzung jedem Mieter vertraglich gestattet worden ist. Änderungen der Mitbenutzung bedürfen insoweit nicht der Zustimmung der Mieter, sondern können vom Vermieter einseitig erfolgen, soweit gewichtige, berechtigte Gründe, z. B. der Hausverwaltung oder -bewirtschaftung, dies erfordern.
Ungezieferbefall stellt einen plausiblen, gewichtigen und nachvollziehbaren Grund dar, der die von den Vermietern beabsichtigte Stilllegung der Müllschachtanlage rechtfertigt, auch wenn die als Ersatzvorrichtung vorgesehenen Müllboxen vor dem Hause - jedenfalls für die Mieter der oberen Stockwerke - mit sehr viel mehr Unbequemlichkeit verbunden sind.
Müllschlucker
Der Vermieter ist berechtigt, die Müllschluckanlage im Haus stilllegen zu lassen und stattdes-sen Container oder Tonnen zur getrennten Hausmüllsammlung aufstellen zu lassen. (AG Ber-lin Lichtenberg, Az. 2 C 117/00, aus: GE 12/00, S. 815)
Restmüll: Vermieter muss Platz frei machen
Der Vermieter muss eine entsprechende Standfläche auf dem Grundstück für eine Restmüll-tonne zur Verfügung stellen, falls eine geänderte Müllsatzung dem Mieter die Nutzung einer solchen Mülltonne vorschreibt.
Ein Mieter hatte seine Miete monatlich um 100 Mark (entspr. EURO) gemindert, weil der Vermieter ihm keine Standfläche für die Restmülltonne auf seinem Grundstück zur Verfü-gung stellte. Dieser verlangte wiederum, die Tonne innerhalb der gemieteten Räume aufzu-stellen. Schließlich versah der Vermieter die Mülltonne mit der Aufschrift "Psychiater hilft" und stellte sie auf der Straße neben dem Geschäft des Mieters auf.
In diesem Fall war der Mieter berechtigt, die Miete in Höhe von 50 Mark (entsprechend EU-RO) monatlich zu mindern. Es gehört zu den Pflichten des Vermieters, die benötigten Stell-flächen bereitzustellen, um öffentliche Verpflichtungen zu erfüllen. Weiter stellte die Auf-schrift "Psychiater hilft" auf der Mülltonne eine Beleidigung dar.
AG Bückeburg, Az.: 73 C 348/99 (VI))
Hausentrümpelung: Nicht auf Kosten der Mieter
Wenn ein Eigentümer sein Mietshaus entrümpeln läßt, darf er die Kosten nicht auf die Be-wohner umlegen. Das Amtsgericht Kassel entschied: die derzeitigen Mieter dürfen nicht für den Müll längst ausgezogener Bewohner zur Kasse gebeten werden. Das Urteil bedeute aber nicht, daß Vermieter generell die Sperrmüllkosten übernehmen müssen. Ruft ein Mieter ei-genständig die Sperrmüllabfuhr, bezahlt er sie auch selbst.
(Amtsgericht Kassel, 452 C 1240/96)
Müllsortierer durch Firma-(Nebenkostenabrechnung)
Beschäftigt ein Vermieter zur Müllsortierung eine Firma, kann er die dadurch entstehenden Kosten (hier: 1.890,00 €) als Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter umlegen, wenn durch den Einsatz der Firma eine entsprechende Ersparnis an Müllgebühren (hier: 2.906,34 €) ein-tritt.
AG Mainz 72 C 19/03 WM 2003, 450