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Baden und Duschen erlaubt
Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt, daß die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen.
Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf.
Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.
Das Mieterrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht Köln wörtlich: Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen.
Waschen, auch nächtliches Duschen bzw. Baden, gehört zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann.
Offen ließ das Landgericht Köln, ob die Nachbarn aufgrund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten.
Offen ließ das Gericht auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliches Baden und Duschen zu ziehen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I) hatte entschieden, daß nachts einschließlich der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers, 30 Minuten angemessen sind. Dauerduschen - drei Stunden lang - hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen für unzulässig.
Dusche statt Badewanne
Wenn Mieter wegen Kreislaufbeschwerden nur mit großen Problemen in eine Badewanne steigen können, können sie vom Vermieter die Zustimmung
für den nachträglichen Einbau einer Dusche auf eigene Kosten verlangen. Allerdings kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung gegen alle mit dem Umbau verbundenen Gefahren verlangen. (AG Hamburg, Az. 40 C 1309/94)
Stichwörter: duschen + baden

2 Kommentare zu „Baden und Duschen”

Cheyenne777 14.05.2009 16:26

Hallo, habe grade diesen Eintrag gelesen, daß Baden sowie duschen auch in der Nacht erlaubt ist. Mein letzer Wissensstand war eigentlich, daß lediglich 10minütiges Duschen im Einzelfall (Nachtschicht) oder so erlaubt wäre. Die neuste Entscheidung lautet jedoch, daß die Hellhörigkeit der Häuser bei diesen Regelungen mittlerweile auch eine entscheidende Rolle spielt. In einem kürzlich in der HAZ veröffentlichen Artikel über Mietrecht war zu lesen, daß Häuser prinzipiell so gebaut sein müssen, daß Wassergeräusche aus anderen Wohnungen nicht störend zu hören sind. Daher sicher auch die Idee des nächtlich erlaubten Duschen oder Badens. Fakt ist aber, daß neuerdings Mieter in hellhörigen Häusern (und das sind ja fast alle) Rücksicht auf die Nachbarn mit diesen Aktionen nehmen müssen und von daher diese Rechte auch eingeschränkt werden können. B. Sehlemeyer

Cheyenne777 14.05.2009 16:26

Hallo, habe grade diesen Eintrag gelesen, daß Baden sowie duschen auch in der Nacht erlaubt ist. Mein letzer Wissensstand war eigentlich, daß lediglich 10minütiges Duschen im Einzelfall (Nachtschicht) oder so erlaubt wäre. Die neuste Entscheidung lautet jedoch, daß die Hellhörigkeit der Häuser bei diesen Regelungen mittlerweile auch eine entscheidende Rolle spielt. In einem kürzlich in der HAZ veröffentlichen Artikel über Mietrecht war zu lesen, daß Häuser prinzipiell so gebaut sein müssen, daß Wassergeräusche aus anderen Wohnungen nicht störend zu hören sind. Daher sicher auch die Idee des nächtlich erlaubten Duschen oder Badens. Fakt ist aber, daß neuerdings Mieter in hellhörigen Häusern (und das sind ja fast alle) Rücksicht auf die Nachbarn mit diesen Aktionen nehmen müssen und von daher diese Rechte auch eingeschränkt werden können. B. Sehlemeyer

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