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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Lärm von außerhalb

Mieter ärgern sich nicht nur über Lärmbelästigungen, die von Mitbewohnern ausgehen. Auch Lärmquellen von außerhalb verleiden das ungestörte Leben in der Wohnung und beeinträchtigen das Wohlbefinden. Dazu zählen

Baulärm,
Verkehrs- und Fluglärm,
Lärm von einer Gaststätte, Diskothek oder einem Biergarten,
Lärm von anderen gewerblichen Betrieben wie Sägewerk, Werkstatt oder Schlosserei,
Geschäfte sowie den dadurch bedingten Kunden- und Lieferantenverkehr,
vorübergehende Veranstaltungen wie Jahrmarkt, Volksfest oder Freiluftkonzert,
Kirchenglocken.

Einige dieser Lärmquellen sind als ortsüblich hinzunehmen. Das bedeutet, der Mieter kann sich hiergegen nicht zur Wehr setzen und darin auch keinen Wohnungsmangel sehen. Für die Beurteilung, ob ein Wohnungsmangel vorliegt, spielt es aber keine Rolle, ob der Vermieter in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen, oder ob er ihn verursacht hat. Deshalb kann der Mieter z. B. grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, wenn auf dem Nachbarsgrundstück eine Baustelle eröffnet wird und das zu größeren Lärmbelästigungen führt.

Von großer Bedeutung ist auch, ob dem Mieter die Lärmquelle bekannt gewesen ist, als er die Wohnung angemietet hat. In diesen Fällen besteht grundsätzlich nicht das Recht, eine Mietminderung durchzusetzen. Wird eine Diskothek oder eine Gaststätte erst eröffnet, nachdem der Mieter das Mietverhältnis begründet hat, ist aber eine Herabsetzung der Miete nicht ausgeschlossen.

Quelle: DMB
Stichwörter: außerhalb + lärm

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