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Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Halten sich Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, droht ihnen nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen (10 S 438/01) sogar die fristlose Kündigung.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) erklärte das Landgericht Essen, es spiele keine Rolle, ob der Mieter mit einem Holzkohle- oder einem Elektrogrill arbeite. Wenn auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt werden, bestünde immer die Gefahr, dass Rauch und Geruch Mitmieter belästigen. Um Streitigkeiten in diesem Zusammenhang von vorn herein zu verhindern, könne der Vermieter über eine mietvertragliche Regelung eine Grill verbot für Balkone aussprechen. Hält sich ein Mieter trotzt Abmahnung nicht an ein derartiges Grill verbot, droht ihm nach der Entscheidung des Landgerichts Essen sogar die fristlose Kündigung.
Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass unabhängig von entsprechenden mietvertraglichen Regelungen Grillen im Freien nach den Immissionsschutzgesetzen immer verboten ist, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht.
Im Übrigen betonen die meisten Gerichte aber immer wieder, dass sich Qualmentwicklung verhindern oder zumindest einschränken lasse durch die Verwendung von Alufolien oder Aluschalen bzw. durch das Grillen mit einem Elektrogrill und dass auch durchaus etwas Toleranz von den Nachbarn erwartet werden kann.
Bisher entschieden die Gerichte bei der Streitfrage „Grillen - ja oder nein?“ großzügiger und suchten den Kompromiss:
Ø Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96).
Ø Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96).
Ø Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Fünfmal im Jahr ist Grillen erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99).
Ø Großzügiger ist ein Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (6 S 2/02) geschlossen wurde. Zweimal im Monat darf im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach dürfen Grillfreunde die Holzkohle nur noch ausglühen lassen.