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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Balkon ja - aber Tür nein
Baut der Vermieter im Rahmen einer Modernisierung gegen den Willen des Mieters einen nicht allgemein üblichen Wohnungsbalkon an, muss der Mieter anschließend nicht den Einbau einer Balkontür dulden. Zu dieser Überzeugung gelangte jetzt das Amtsgericht Wiesbaden (Az: 93 C 4042/01).
Ein Mieter, der eine Wohnung mit bisher als normal angesehener Ausstattung gemietet habe, brauche es gegen seinen Willen nicht hinzunehmen, dass die Wohnung einen wesentlich anderen Zuschnitt erhalte, wenn dieser Umstand zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führe, urteilte das Gericht. Durch den Anbau des Balkons sollte die Nettomiete von 630 Mark um 210 Mark monatlich steigen. "Demgegenüber erscheint der gewonnene Wohnwert der Nutzung eines Balkons nicht so erheblich", so das Gericht.
Der Mieter sei nicht verpflichtet gewesen, den Balkonanbau zu dulden. Seinen Anbau hätte er jedoch nicht verhindern können, so dass daraus auch nicht nachträglich eine Zustimmung konstruiert werden könne. Der Anbau des Balkons sei ohne Zutritt in die Wohnung erfolgt.
Wohnzimmer unter Wasser, wer zahlt?
Frage?

Ich habe eine Wohnung mit Balkon gemietet. Das Regenwasser wird über den Abfluss des Balkons abgeführt. Als dieser verstopft war, stand mein Wohnzimmer unter Wasser und beschädigte viele meiner Möbel. Sowohl meine Hausratversicherung als auch der Vermieter wollen für den Schaden aufkommen. Wer ist für diesen Schaden zuständig?

Antwort!

Ersatzpflichtig ist der Vermieter. Durch den verstopften Abfluss des Hauses und damit durch einen Mangel der Mietsache kam es bei Ihnen zu einem Wasserschaden (Mangelfol-geschaden). Da bei einem drohenden Wasserschaden die sofortige Beseitigung des Schadens notwendig wird, kann der Mieter auch ohne Mahnung Schadenersatz verlangen. Zu den ersatzfähigen Schadensposten zählen auch Wasserschäden an der Wohnungseinrichtung. Mit dieser Begründung wird Ihre Hausratsversicherung die Begleichung des Schadens abgelehnt haben. Sie müssen als Ihren Vermieter in Anspruch nehmen, wenn dieser sich weigert, sofort klagen.

Begrünung des Balkons ist erlaubt

Ein Vermieter darf dem Mieter nicht die Begrünung des Balkons verbieten. Darauf weist
das Magazin „AssCompact" unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München hin.

Demnach muss ein Vermieter die Nutzung des Balkons im Rahmen des Üblichen
akzeptieren. Und zu dieser Nutzung gehören auch die Balkonwände und -gitter.
Der Mieter darf seinen Balkon begrünen, wenn durch das Befestigen der Blumenkästen
mit Klemm- und Schraubhaken die Substanz des Balkongitters nicht beeinträchtigt
wird, urteilten die Richter.

Ebenso zur üblichen Nutzung gehöre es, ein Rankgitter anzubringen. Dieses müsse
nur dann entfernt werden, wenn es die Fassade beschädigt

(Landgericht München Az.: 13 S 2348/01). (ddp)
MIETERTIPP:
Der Balkon gehört mit zur Wohnung. Mieter können ihn so nutzen und sich hier so einrichten,
wie sie wollen. Das bedeutet, Stühle, Bänke, Tische, Sonnenschirme, Liegen, Blumenkübeldürfen
aufgestellt werden. Der Vermieter muss nicht gefragt werden. Grundsätzlich darf der Mieter auch
einen unauffälligen Sichtschutz anbringen oder ein Rankengitter befestigen. Er muss allerdings
darauf achten, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Will der Mieter eine Markise
installieren, benötigt er die Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter kann auch Blumenkästen oder Blumentöpfe aufstellen. Voraussetzung ist, dass
die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind. Es muss sichergestellt sein, dass sie
auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und weder Passanten noch Nachbarn gefährden.
Außerdem muss der Mieter darauf achten, dass Gießwasser nicht die Fassade oder die
unten wohnenden Nachbarn stört.

Fangnetz erlaubt
(dmb) Mieter dürfen auf ihrem Balkon - 2. Obergeschoss - ein Fangnetz errichten, damit ihre Katze nicht entweichen bzw. nicht vom Balkon abstürzen kann, entschied jetzt das Amtsgericht Köln (222 C 227/01).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) wies das Kölner Gericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes ab. Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter aber vorher um Erlaubnis gefragt haben bzw. ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, ist aber nach Darstellung des Mieterbundes dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen. Und genau das bejahte das Kölner Amtsgericht, nachdem es die Situation vor Ort geprüft hatte.
Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern aufgehängt worden ist, sind mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen lassen sich ohne Eingriffe in die Mietsache wieder entfernen. Auch ansonsten stört das von den Mietern installierte Fangnetz in keinster Weise, es ist keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, vielmehr ist es kaum zu erkennen.
Fazit, so der Deutsche Mieterbund, das Fangnetz ist weder eine Eingriff in die Substanz der Mietsache noch führt es zu optischen Beeinträchtigungen und ist deshalb erlaubt.
Balkonabfluß
Der Mieter muß im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht darauf achten, daß der Balkonabluß nicht verstopft ist und es infolgedessen nicht zu Wasserschäden an der Mietsache, insbesondere darunter liegenden Wohnungen kommt. Die Beweislast, daß der Mieter die Verschlechterung der Mietsache weder verursacht noch verschuldet hat, liegt beim Mieter. (OLG Karlsruhe, RE vom 9.08.1984, aus: NJW 1985, S.l 142)


Balkon und Gegenstände bei Wohnungseigentum
Das Aufstellen von Möbeln (hier: Schränken) auf dem Balkon bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn dadurch der optische Gesamteindruck der Fassade verändert wird. Ein Mehrheitsbeschluß reicht nicht aus. (OLG Köln, Urteil vom 31.05.1999, ZMR 2000/5 8)
Balkonverglasung
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine vom Mieter angebrachte Balkonverglasung wiederherzustellen, die für Sanierungsmaßnahmen an der Fassade abgebaut werden mußte. (LG Berlin, Az. 62 S 248/97, aus: GE 8/98, S. 493)
Stichwörter: balkon

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