Gast
Klasse, Fall eigentlich gaqnz einfach!
Sie haben KEINEN schriftlichen Mietvertrag??
D.H. für sie, es gelten die gesetzlichen Vorgaben!
Mündlich gilt gar nichts!
Ohne das eine AUSDÜCKLICHE Vorschrift im im Mietvertrag (ist ja nacht vorhanden) bleibt es bei der gesetztlichen Regelung.
Gesetzliche Regelung:
Die §§ 535 Absatz 1 Satz 2 und §§ 538 des BGB legen fest, das der Vermieter die Mieträume in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand halten muss. Der Mieter hat eine Verschlechterung der Mieträume nicht zu vertreten, wenn sie Folge eines vertragsgemässen Mietgebrauchs sind. (Normale Abnutzun incl Bohrlöcher!)
[b:26039]Im Klartext: Schönheitsreparauren sind nach dem gesetztlichen Leitbild Sache des Vermieters.[/b:26039][/color:26039]
Der Mieter kann den Vermieter auch zur Durchführung der Renovierung auffordern.
Ein Urteil dazu
Der Mieter muß nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist (OLG Karlsruhe 9 RE Miet 2(91).
[b:26039][i:26039]zudem noch was von Mieterbund.de[/b:26039]
Schönheitsreparaturen – nur, wenn wirksam vereinbart
Schönheitsreparaturen oder Renovierungen muss der Mieter während der Mietzeit oder bei seinem Auszug nur durchführen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart worden ist. Dagegen muss er nicht anstreichen oder tapezieren, wenn im Vertrag lediglich von besenrein, vertragsgemäß oder bezugsfertig die Rede ist.
Ø Wirksam ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre zu renovieren, Wohn-, Schlafräume, Diele und Toiletten alle fünf Jahre und Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre.
Ø Die Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim Auszug muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.
Ø Ob der Mieter in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag.
Ø Zieht der Mieter vor Ablauf der Renovierungsfristen aus, muss er keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Ø Wirksam ist eine Mietvertragsklausel, wonach der Mieter bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen anteilige Renovierungskosten zahlen muss. Zum Beispiel 20 %, wenn die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurückliegen, 40 %, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw.
Ø Unwirksam sind Vertragsklauseln, die festlegen, dass der Mieter immer beim Auszug (unabhängig von seiner Wohndauer) renovieren muss. Das Gleiche gilt für Vertragsbestimmungen, die festlegen, dass der Mieter schon beim Einzug oder bei Bedarf oder sobald erforderlich renovieren muss.
Ø Enthält der Mietvertrag mehrere Bestimmungen zum Thema Renovierung, dann sind sie alle zusammen als Gesamtregelung zu verstehen. Ist ein Teil unwirksam, erfasst die Unwirksamkeit alle Absprachen zum Thema Renovierung im Mietvertrag.[/i:26039]
FischkoppStuttgart
Sorry, war nicht eingeloggt.
P.S. Kaution muss der VM incl Verzinsung zurückzahlen.
Quelle im Posting oben:
- ARAG Ratgeber zum Mietrecht
- Mieterbund.de