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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich hab ein rießen Problem mit meiner alten Vermieterin. Ich bin am 01.08. umgezogen, nun will meine alte Vermieterin die Kaution komplett (210€) einbehalten. Sie will auf meine Kosten die Wände streichen lassen in beiden Zimmern. Ich hatte eine 1 Zimmer Wohnung mit Küche und Toilette extra. Auf jeden Fall hatte Sie mir vor ca. 3 Wochen gesagt, ich soll die Wohnung besenrein, und sauber verlassen. Von Streichen hat sie nix gesagt, ich habe dann auch nich weiter gefragt. Und nun, wo ich schon aus der Wohnung draussen bin, kommt Sie mit so einem scheiss an. Mietvertrag war nur mündlich, und ich habe 2,5 Jahre in der Wohnung gewohnt. Desweiteren habe ich das Gefühl, das Sie die Kaution nicht wo sie doch verpflichtet ist, angelegt hat. Ich habe Sie heute nochmal drauf angesprochen, sie meinte dann nur so frech, dass mein Vater angeblich gemeint hatte, das Sie die Kaution nicht anlegen muss, DAS IST EINE FRECHHEIT und obendrein eine LÜGE. Zumal es ja egal ist wenn das mein Vater gesagt hätte, da sie ja dazu verpflichtet ist, die Kaution getrennt anzulegen.
Und dann kam Sie halt heute noch mit allerlei Beleidigungen, ich finde das eine Frechheit!!!!! WIe kann ich mich wehren, es kann doch nicht sein, das Sie einfach das Geld behalten kann.

BITTE HELFT MIR, ich weiss sonst nicht mehr weiter

Danke
Stichwörter: tisch + über + vermieterin + will + hauen

2 Kommentare zu „Meine Vermieterin will mich über den Tisch hauen”

Gast Experte!

Klasse, Fall eigentlich gaqnz einfach!

Sie haben KEINEN schriftlichen Mietvertrag??
D.H. für sie, es gelten die gesetzlichen Vorgaben!
Mündlich gilt gar nichts!

Ohne das eine AUSDÜCKLICHE Vorschrift im im Mietvertrag (ist ja nacht vorhanden) bleibt es bei der gesetztlichen Regelung.

Gesetzliche Regelung:
Die §§ 535 Absatz 1 Satz 2 und §§ 538 des BGB legen fest, das der Vermieter die Mieträume in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand halten muss. Der Mieter hat eine Verschlechterung der Mieträume nicht zu vertreten, wenn sie Folge eines vertragsgemässen Mietgebrauchs sind. (Normale Abnutzun incl Bohrlöcher!)
[b:26039]Im Klartext: Schönheitsreparauren sind nach dem gesetztlichen Leitbild Sache des Vermieters.[/b:26039][/color:26039]

Der Mieter kann den Vermieter auch zur Durchführung der Renovierung auffordern.

Ein Urteil dazu
Der Mieter muß nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist (OLG Karlsruhe 9 RE Miet 2(91).




[b:26039][i:26039]zudem noch was von Mieterbund.de[/b:26039]
Schönheitsreparaturen – nur, wenn wirksam vereinbart



Schönheitsreparaturen oder Renovierungen muss der Mieter während der Mietzeit oder bei seinem Auszug nur durchführen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart worden ist. Dagegen muss er nicht anstreichen oder tapezieren, wenn im Vertrag lediglich von besenrein, vertragsgemäß oder bezugsfertig die Rede ist.



Ø Wirksam ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre zu renovieren, Wohn-, Schlafräume, Diele und Toiletten alle fünf Jahre und Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre.

Ø Die Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim Auszug muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.

Ø Ob der Mieter in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag.

Ø Zieht der Mieter vor Ablauf der Renovierungsfristen aus, muss er keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Ø Wirksam ist eine Mietvertragsklausel, wonach der Mieter bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen anteilige Renovierungskosten zahlen muss. Zum Beispiel 20 %, wenn die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurückliegen, 40 %, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw.

Ø Unwirksam sind Vertragsklauseln, die festlegen, dass der Mieter immer beim Auszug (unabhängig von seiner Wohndauer) renovieren muss. Das Gleiche gilt für Vertragsbestimmungen, die festlegen, dass der Mieter schon beim Einzug oder bei Bedarf oder sobald erforderlich renovieren muss.

Ø Enthält der Mietvertrag mehrere Bestimmungen zum Thema Renovierung, dann sind sie alle zusammen als Gesamtregelung zu verstehen. Ist ein Teil unwirksam, erfasst die Unwirksamkeit alle Absprachen zum Thema Renovierung im Mietvertrag.[/i:26039]

FischkoppStuttgart Experte!

Sorry, war nicht eingeloggt.

P.S. Kaution muss der VM incl Verzinsung zurückzahlen.

Quelle im Posting oben:
- ARAG Ratgeber zum Mietrecht
- Mieterbund.de

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