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Gartenpflege durch den Mieter

Gehört ein Garten zur Mietsache, so kann der Mieter bei der Gestaltung des Gartens auch Boden austauschen oder verringern. Beides stellt keine unerlaubte Handlung dar und begründet auch keinen Schadenersatzanspruch beim Vermieter. (LG Münster, Az. 8 S 2/96, aus: WM 12/96, S. 756)

Beim mitvermieten Garten ist der Mieter nur zur Durchführung einfacher Arbeiten wie Rasenmähen, Umgraben, Wildkraut jäten usw. verpflichtet. Die darüber hinaus gehenden Arbeiten gehören zu den Instandhaltungspflichten des Vermieters. Somit ist der Mieter nur zu Arbeiten verpflichtet, die keine besonderen Fachkenntnisse und keinen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. (LG Detmold, Az. 2 S 180/8 8)

Pflege, Bewirtschaftung und Instandhaltung des mitvermieteten Gartens verpflichten nicht zur Instandsetzung, wenn Wildschweine den ganzen Garten (hier 150 m²) zerstört haben, indem Blumen, Büsche und Gemüsebeete und Rasen verwüstet wurden. Und wird die Instandsetzung auf den Mieter übertragen, gelten dieselben Vorschriften wie bei Kleinreparaturen in der Mietwohnung. (AG Schöneberg, Az. 17 C 8/00, aus: GE 2000, S. 1691)

Grundlegend verändern darf der Mieter den Garten nicht, wohl aber seinem Gebrauch entsprechend gestalten. (AG Köln, Az. 217 C 483/93, aus: ZMR 12/94, S. XIII)

Im mitvermieteten Garten darf der Mieter einen Teich anlegen, muss ihn aber bei Vertragsende wieder entfernen. (LG Lübeck, Az. 14 S 61/92, aus: WM 1993, S. 669)

Der Vermieter darf nicht im Garten der Mieter Bäum des fällen lassen, um eine Verschmutzung der Dachrinne zu verhindern, und die Kosten auch noch den Mietern auferlegen. (AG Kassel, Az. 453 C 113/99)

Steht den Mietern die Gartennutzung zu, können sie auch Spielgeräte für Kinder aufstellen, sofern die Größe des Gartens es zulässt ohne die Mitbenutzung durch andere Mieter zu beeinträchtigen. (AG Kerpen, Az. 20 C 443/01, aus: ZMR 2002, S. 924)
Stichwörter: mieter + gartenpflege

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