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Meistgebot stets Nettobetrag
Ersteigert ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer (z. B. gewerblicher Grundstückshändler) im Wege der Zwangsversteigerung ein Gewerbeobjekt, kann er vom bisherigen Eigentümer keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verlangen. Meistgebote bei Zwangsversteigerungsverfahren sind stets Nettobeträge.
Die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist rechnerisch einfach nachvollziehbar. Beispielsweise wäre dann das Gebot eines Privatmanns im Versteigerungstermin für ein Objekt über 180.000 EUR letztlich höher zu bewerten als das eines Gewerbetreibenden über 200.000 EUR, da dem Vollstreckungsgläubiger hiervon nach Abzug der Mehrwertsteuer nur noch 172.400 EUR verblieben. Somit wäre es nicht gerechtfertigt, wenn der gewerbliche Bieter den Zuschlag für das Grundstück bekäme.
Urteil des BGH vom 03.04.2003
IX ZR 93/02
RdW 2003, 399