Berthelstal 23.01.2010 17:55
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Solange Sie die Wohnung nicht nutzen können, sind Sie demnach von der Entrichtung der Miete einschließlich der Nebenkosten befreit. Den Verlust für Ihren Vermieter muß der Verursacher tragen.
Toula 23.01.2010 18:27
Könnte ich die Miete also einfach nicht bezahlen, auch wenn er nicht einverstanden ist?
Ich hatte vor die nächste Mietzahlung einfach auszulassen.
Darf ich das machen?
Vielen Dank für die Antwort!
edy 23.01.2010 20:30
Hallo Toula,
Ich würde mich ausserdem mit der Ver-
sicherung des Nachbarn in Verbindung
setzen wenn er eine hat ?
laut Link:
Den Verlust für Ihren Vermieter muß der Verursacher tragen.
Uns dann würde ich noch eine Entschädigungsleistung für die Schwester
fordern bei der ihr jetzt wohnt.
lg
edy