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Verweist der Vermieter bei der Mieterhöhung auf ein falsches Feld im Mietspiegel, wird das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. (LG Berlin, Az. 65 S 235/98, aus: MM 12/99, S. 3
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Fall: Der Vermieter ordnete die Wohnung in das Feld mit Sammelheizung ein, obwohl die Wohnung über keine Sammelheizung verfügt. Das Gericht erklärte die Mieterhöhung für formal unwirksam. <br />
Anmerkung: Frühere Urteile ließen die Mieterhöhung wirksam. Verwies der Vermieter versehentlich auf ein falsches Feld im Mietspiegel und konnte der Mieter den Fehler ohne weiteres erkennen, blieb die Mieterhöhung nach § 2 MHG (§§ 558 - neu) wirksam. (LG Berlin, Az. 65 S 129/89, aus: GE 1989, S. 1121; LG Berlin, Az. 67 S 61/90, aus: GE 1990, S. 1257; LG Berlin, Az. 29 S 100/89, aus: MM 1991, S. 127) <br />
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Wird die Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) erhöht, ist vom Mittelwert auszugehen. Abschläge sind wegen wohnwertmindernder und Zuschläge wegen wohnwerterhöhender Merkmale zulässig bzw. vorzunehmen. (AG Berlin Tiergarten, Az. 6 C 69/99; LG Berlin, Az. 63 S 367/02, aus: MM 10/03, S. 33) <br />