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Vermieter haben ein Recht darauf, zu erfahren, wem sie denn ihre Immobilie zur Nutzung überlassen. Insbesondere betrifft das die Einkommensverhältnisse des künftigen Mieters. Schließlich soll ja die regelmäßige Überweisung der Miete gesichert sein. Deswegen reagieren die Gerichte allergisch darauf, wenn ein Mieter bei Vertragsabschluss gelogen hat. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, reicht das in der Regel als Grund für eine außerordentliche Kündigung. (Amtsgericht Saarlouis, Aktenzeichen 29 C 739/99)<br />
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Der Sachverhalt: Eine junge Frau interessierte sich für eine Mietwohnung. Wie in solchen Fällen üblich, sprachen beide Parteien auch über den Beruf und die Einkommensverhältnisse der künftigen Mieterin. Die Frau gab an, sie sei als Fingernageldesignerin beschäftigt und verdiene „gut“. Selbstverständlich könne sie die monatlichen Zahlungen begleichen. Daraufhin kam es zum Vertragsabschluss. Später allerdings erfuhr der Wohnungseigentümer, dass die angebliche Fingernageldesignerin sich lediglich um eine derartige Stelle beworben hatte und tatsächlich seit über einem Jahr Sozialhilfeempfängerin war. Er focht den Vertrag an und klagte auf sofortige Räumung der Immobilie. Die Mieterin verwies darauf, dass sie ungeachtet ihrer Schwindelei durchaus in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.<br />
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Das Urteil: Das Gericht fackelte nicht lange und erklärte den Mietvertrag für nichtig. Die Frau habe den Wohnungseigentümer arglistig getäuscht. Es sei das Recht eines jeden wirtschaftlich denkenden Vermieters, sich über die Zahlungsfähigkeit seines künftigen Mieters zu informieren. Falsche Angaben oder sogar dreiste Lügen müsse er sich dabei nicht bieten lassen. Deswegen musste die angebliche Fingernageldesignerin die Wohnung unverzüglich räumen und zurückgeben.<br />
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