smile30625 26.08.2009 15:11
Hallo,
der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ablauf des letzten Abrechnungszeitraums) einbehalten, WENN eine Nachzahlung zu erwarten ist, BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05.
Viele Grüße
smile
impsy 29.08.2009 18:58
Hi,
dessen bin ich mir bewußt. Aber wie sieht es aus WENN KEINE nachzahlung zu erwarten ist? Immerhin bekamm ich bei der letzten Nebenkostenabrechnung 400 Euro wieder und zog 3 Monate nach der Abrechnung aus ... Kann mir beimn besten willen nicht vorstellen das eine nachzahlung zu erwarten ist! Für wahrscheinlicher halte ich es das mein ex-vermieter diesen grund vorschiebt um weiterhin mit meinem geld rum zuhantieren ...
Lg
smile30625 31.08.2009 16:26
Hallo, der Umkehrschluss aus der o.g. BGH-Entscheidung ist, dass bei einem zu erwartenden Betriebskosten-Guthaben kein Sicherheitseinbehalt bzgl. der Kaution zulässig ist. Wenn keine zu sichernde Forderung mehr existiert, fällt auch der Sicherungszweck der Kaution weg.
Viele Grüße
smile