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(dmb) „Die Entscheidung ist richtig, schafft Rechtsfrieden und kann die Eskalation von Miet-rechtsstreitigkeiten verhindern“, kommentierte Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 274/02). <br />
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Für Wohnungsmängel, die während der Mietzeit auftreten, gilt, so der BGH, seit dem Inkraft-treten der Mietrechtsreform am 1. September 2001: <br />
Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht „automatisch“ 6 Monate nach Auf-treten des Mangels, wenn er die ganze Zeit über anstandslos die Miete weiter gezahlt hat. <br />
Auch wenn der Mieter seinen Vermieter erst nach mehr als 6 Monaten informiert, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, kann er von diesem Zeitpunkt an noch die Miete kürzen. <br />
Hat der Mieter den Mangel sofort angezeigt, dann aber monatelang weiter die volle Miete gezahlt, in der Hoffnung, der Mangel werde abgestellt, riskiert er sein Mietminderungsrecht nicht. Er kann auch noch nach 6 Monaten oder später die Miete kürzen. <br />
Bisher galt: Hatte der Mieter 6 Monate anstandslos die volle Miete gezahlt, konnte er die Mie-te wegen Wohnungsmängeln nicht mehr kürzen. <br />
Franz-Georg Rips: „Durch diese alte Rechtsprechung verlor ausgerechnet der Mieter seine Rechte, der es zunächst einmal im Guten versuchte, der auf die Mängelbeseitigung durch den Vermieter vertraute und der nicht sofort die Miete kürzte. Damit ist jetzt Schluss. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Chancen für eine außergerichtliche Streitbei-legung und eine erfolgreiche Rechtsberatung durch die Mietervereine deutlich gestiegen.“ <br />
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I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse nach BGB (Bürgerliches Gesetz-buch) <br />
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags <br />
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. <br />
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. <br />
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels <br />
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. <br />
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Auf-wendungen verlangen, wenn <br />
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder <br />
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. <br />
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme <br />
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
Stichwörter: bgb + mietminderung

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