Bladder 28.01.2011 05:59
LG Hamburg WM 87,386, AG Hamburg WM 99, 364:
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Aufwendungen, die der Mieter infolge der Instandsetzung hatte, in angemessenem Umfang zu ersetzen .
Der Mieter sollte hierüber mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, in welchem Umfang dies erforderlich ist. Z.B. Essen kochen, während die Küche nicht benutzbar ist. Oder das Unterbringen der Möbel.
Das Wegfallen 1 Monatsmiete, bei einer voraussichtlichen Sanierungsdauer von 5 Wochen, scheint auf einem Rechenfehler des Vermieters zu beruhen.
Der Mieter ist grundsätzlich, weil es durch die Wohnungsräumung zu einer Beeinträchtigung des Wohnwertes von 100% kommt, berechtigt die Miete für die gesamte Dauer einer Beeinträchtigung zu mindern. Das hieße hier schon mal für 5 Wochen. Auch in diesem Sanierungsfall ist aber der Mangel dem Vermieter anzuzeigen. Einer Genehmigung durch den Vermieter bedarf es dabei nicht, weil eine Mietminderung per Gesetz eintritt (§ 536 BGB).
Die Höhe der Mietminderung wird über die Bruttomiete berechnet.
Das sollte schon mal ein Denkanstoß sein.
Ich empfehle aber den Kontakt zu einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.