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Soweit ich informiert bin ist eine gleichzeitige Belastung mit reglmäßiger frist und endrenovierungspflicht unwirksam.(VIII ZR 308/02, WuM 2003,436) und zwar hinsichtlich beider Klauseln.
Wie verhält es scih aber wenn die regelmäßige Renovierungspflciht wegen starrer Frist (spätestens aber nach 5 jahren) so oder so unwirksam ist. (VIII ZR 361/03, Urteil vom 23.06.2004).
eine häufung bestünde ja eigentlich nicht, kann somit die endrenovierung greifen?
Für hilfe wäre ich sehr dankbar.