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henschwa hat diese Frage gestellt
Hallo!

Ich wohne seit dem 01.03.2009 in einer Mietwohnug in Hamburg und habe diese jetzt fristgerecht gekündigt. Das Vertragsverhältnis endet zum 31.05.2012.

Zum im Vertrag aufgeführten Passus zu den Schönheitsreparaturen bin ich mir jetzt nicht ganz sicher, ob dieser wirksam oder unwirksam ist und damit den BGH Urteilen BGH VIII ZR 52/06 (Abgeltungsklausel mit starren Fristen), BGH VIII ZR 178/05 (Quotenklausel, vor Fälligkeit) und BGH VIII ZR 339/03 ("Die Kosten trägt der Mieter" ;) entspricht.

Hier der Passus 1:1 aus meinem Mietvertrag:

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Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung fachgerecht durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen

gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das

Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung.
Die Zeitfolge beträgt in der Regel:

Bei Küchen, Bad und Dusche 3 Jahre
bei Wohn-/Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen 7 Jahre

Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht

durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

Ist am Ende des Mietverhältnisses die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht (wieder) fällig, so ist der Mieter stattdessen verpflichtet, an den

Vermieter einen dem Zustand der Wohnung angemessenen Teil des Betrages zu zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsendes renoviert würde.

In der Regel wird der angemessene Teilbetrag danach bestimmt, wie viel Prozent der vorgenannten Regelfristen seit der vom Mieter naczuweisenden Vornahme der letzten

Schönheitsreparaturen (bzw. dem Beginn des Mietverhältnisses) bis zum Ende des Mietverhältnisses verstrichen sind.

Die Höhe der aufzuwendenden Renovierungskosten kann beiderseits durch das Angebot eines Malerfachbetriebs nachgewiesen werden.

Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, daß er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen.

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Vlt. kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen.

Vielen Dank im Vorraus!

Gruß
henschwa

1 Kommentar zu „Schönheitsreparaturen bei Auszug - gültig oder nicht?”

Berthelstal Experte! 10.03.2012 17:03

"Ist am Ende des Mietverhältnisses die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht (wieder) fällig, so ist der Mieter stattdessen verpflichtet, an den Vermieter einen dem Zustand der Wohnung angemessenen Teil des Betrages zu zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsendes renoviert würde."

Das ist eine sogenannte starre Regelung und nichtig.

Der Vermieter kann anhand der Mietdauer bestimmen, wann Sie zur Renovierung verpflichtet wären und bei teilweisen Zeitablauf Kosten zu leisten haben.
Eine tatsächliche Notwendigkeit zur Reparatur ist hier nicht berücksichtigt worden.

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