Bladder 18.09.2011 17:11
Ein Makler darf nicht gleichzeitig der Hausverwalter sein. Hierzu: http://www.recht-hat.de/maklerrecht/hausverwalter-als-makler/
Die Maklergebühr sollte zurückgefordert werden.
Zu den Feuchtigkeitsproblemen und der Übernahme der Wohnung ist es schon erstaunlich, dass der neue Mieter vom Vormieter die Wohnung übergeben bekommt. Das ist eigentlich nicht möglich. Hier würde ich den Ansatz für einen sofortigen Mietaufghebungsvertrag sehen.
Fachanwalt oder mindestens Mieterverein sollten zur Unterstützung herangezogen werden.
Berthelstal 18.09.2011 17:13
Hier noch die gesetzliche Regelung
§ 2 Entgeltanspruch
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchendenicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. 2 Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88 d und 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. 3 Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) 1 Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) 1 Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
alex__ 18.09.2011 19:47
an Bladder:
dies war jedoch keine offizielle Übergabe nur vorzeitig, damit ich mit dem renovieren anfangen kann. Spielt denk ich keine Rolle oder?
Und mit der Provision ist das glaub ich hat auch seine Richitgkeit, denn Makler ist ..... Vermietung
und Verwalter ...... Hausverwaltung. Nur das der Geschäftsführer wohl der selbe ist.