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alex__ hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe eine Frage an das Forum und wäre über eure Antworten sehr dankbar.

Ich habe mit meiner Freundin eine Wohnung angemietet. Während der Erstbesichtigung war die Wohnung noch bewohnt und möbiliert, daher haben wir keinerlei Schäden gesehen. Nach dem der Vormieter seine Möbel aus der Wohnung entfernt hat, haben wir uns zur Schlüsselübergabe verabredet. Von der Hausverwaltung war niemand da, nur ich mit Freundin und Vormieter. Da haben wir ein Schreck bekommen. In den drei Zimmern: 1. Schlaf-, 2. Schlaf- und das Wohnzimmer haben nasse Wände bzw Ecken.
Der Vermieter/Hausverwalter hat uns keine Informationen zu den nassen Wänden gegeben. Jedoch har er wohl schon etwas dagegen versucht zu unternehmen, denn in einem Schlafzimmer hängt ein Luftentfeuchter und in allen 3 Zimmern sind Kupferrohre in Bodenbereich über die Ecken durchgehend verlegt. Diese sind an die Heizkörper montiert/ verbunden.
Ein Rohr davon ist sogar schon grün angelaufen! Oxidation

Nach dieser Enttäuschung auf dem Heimweg hat meine Freundin angefangen zu weinen, da wir auch schon die Provision an den Makler (der gleichzeitig Hausverwalter ist) bezahlt haben.

Nun machen wir und ziemlichen Kopf drum, dass nicht nur die Provision futsch ist, sondern auch weitere Mietskosten folgen werden, obwohl wir dann die Wohnung in dem Zustand nicht bewohnen werden ( wegen Gesundheitsgefährdung, denn Schimmelbefall ist vorhanden). Wichtig zu sagen ist, dass im Keller die komplette Wandseite mit groben Schimmelpilz befallen ist (nach hinein gesehn, nach dem der Kellerraum geleert wurde) . Daher kann das nicht durch "falsches Lüften" kommen.

Nun die eigentliche Frage, wie sieht es mit fristloser Kündigung aus? Wie schreiben wir die Kündigung? Werden wir damit durch kommen? Kriegen wir unser Geld wieder?

P.S. :D ie Hausverwaltung hat der Vormieterin ganz deutlich gesagt, dass die Wände trocken sind, obwohl das Gegenteil leicht beweisbar ist.

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen





3 Kommentare zu „Mietvertraganfechtung wegen feuchten Wänden”

Bladder Experte! 18.09.2011 17:11

Ein Makler darf nicht gleichzeitig der Hausverwalter sein. Hierzu: http://www.recht-hat.de/maklerrecht/hausverwalter-als-makler/
Die Maklergebühr sollte zurückgefordert werden.

Zu den Feuchtigkeitsproblemen und der Übernahme der Wohnung ist es schon erstaunlich, dass der neue Mieter vom Vormieter die Wohnung übergeben bekommt. Das ist eigentlich nicht möglich. Hier würde ich den Ansatz für einen sofortigen Mietaufghebungsvertrag sehen.

Fachanwalt oder mindestens Mieterverein sollten zur Unterstützung herangezogen werden.

Berthelstal Experte! 18.09.2011 17:13

Hier noch die gesetzliche Regelung

§ 2 Entgeltanspruch
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchendenicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. 2 Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88 d und 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. 3 Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) 1 Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) 1 Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

alex__ 18.09.2011 19:47

an Bladder:

dies war jedoch keine offizielle Übergabe nur vorzeitig, damit ich mit dem renovieren anfangen kann. Spielt denk ich keine Rolle oder?

Und mit der Provision ist das glaub ich hat auch seine Richitgkeit, denn Makler ist ..... Vermietung
und Verwalter ...... Hausverwaltung. Nur das der Geschäftsführer wohl der selbe ist.

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