Gast
So leid es mir tut, wenn es eindeutig im Mietvertrag steht, dass bei Auszug alles in weiß zu streichen ist, dann ist das rechtsgültig. Selbstverständlich aber können Sie mit dem Vermieter reden, ob Sie gewisse Räume oder evtl. alle so lassen können. Wenn aber gewisse Stellen schon abgenutzt etc. sind, werden Sie um das Streichen nicht drumherum kommen.
Die Miete mindern können Sie deswegen nicht, denn die letzte Renovierung haben Sie ja aus eigenen Stücken gemacht und gewollt.
Susanne
So leid es mir tut, wenn es eindeutig im Mietvertrag steht, dass bei Auszug alles in weiß zu streichen ist, dann ist das rechtsgültig.[/quote:61a85]
[size=150:61a85]Sorry, aber das ist völliger Schwachsinn-kann bitte mal jemand diesen Idioten abstellen !!![/size:61a85][/color:61a85]
Wie durch unten genannte Urteile zu belegen, ist eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter bei Auzug immer zur Renovierung verpflichtet, ungültig. Weiterhin kann der Mieter auch nicht verpflichtet werden, alles weiss zu streichen. Je nach Formulierung des Fristenplans ist der auch unwirksam, aber egal, Ihr habt ja nun bereits renoviert.
Fakt ist, bei einer Eigenbedarfskündigung kann der Mieter wegen besonderer Härte widersprechen in Bezug auf die sog. Sozialklausel, weiterhin müsst Ihr erst einmal eine gleichwertige Wohnung suchen. Es kommt daher nur auf Verhandlungsgeschick gegenüber dem Vermieter an. Da Ihr gerade frisch renoviert habt, sollte er Euch doch den Auszug mal versüssen, damit das Haus auch fristgerecht frei wird.
Dazu folgenden Urteile:
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).
Der Mieter kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertragsklausel) nicht verpflichtet werden, vor Rückgabe der Wohnung alle Räume weiß zu streichen. Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Etwas anderes gilt nur bei exzentrischer Farbwahl. Hellblau marmoriert ist nicht exzentrisch (LG Lübeck 14 S 221/00 WM 2001, 261).
Sieht ein Formularmietvertrag eine Anfangsrenovierung und außerdem die Übernahme der laufenden Schönheitsreparaturen durch den Mieter vor, ist die Gesamtregelung un-wirksam (AG Dortmund 125 C 9962/03 WM 2004, 87; LG Hamburg 311 S 152/01 WM 2004, 8 .