Forseti 06.01.2012 15:57
So einfach kann ein Vertragspartner (Mitmieter, o.ä.) nicht aus dem Mietvertrag aussteigen, auch nicht fristgerecht.
Zur Kündigung benötigt man nämlich alle Vertragspartner (Vermieter, Mieter, Mieter). Erst wenn hier eine Zustimmung gefunden wird, kann einer der Partner aus dem Vertrag entlassen werden.
Da in solch einer GbR einer für den anderen haftet, wird sich der Vermieter an den halten, der greifbar und solvent ist. Dem bleibt dann nur der Weg übers Gericht, um die fehlende Miete einzuklagen.
Bladder 06.01.2012 16:31
Nein, Sie sind verpflichtet, aber mit dem Partner zusammen haftbar gegenüber dem Vermieter.
Egal, wo sich nun der "Flüchtling" befindet, er bleibt bis zur ordentlichen Kündigung oder Aufhebung im Mietvertrag.