in den ersten 24 monaten des mietverhältnisses ist es für den mieter und der vermieter ausgeschlossen, die ordentliche kündigung auszusprechen.[/quote:968a9]
das wäre nun alles kein problem gewesen, aber nach einer woche (!!!) teilte mir meine mitbewohnerin mit, dass sie sich nicht wohl fühlt und auszioehen möchte. zum vermieter haben wir einen antrag zu ihrer streichung aus dem mietvertrag gestellt.
dummerweise kam ich in den letzten 2 monaten mit der miete in verzug (für mich alleine ist die wohnung eigentlich viel zu teuer und die suche nach einer neuen mitbewohnerin gestaltet sich sehr schwierig).
ich bekam eine 2. mahnung mit androhung einer abmahnung (obwohl ich keine 1. mahnung bekommen hatte) und zahlte den rückstand der 2 mieten.
einige tage später wurden mir aber 3 mieten abgebucht (die fällige miete für dezember + die 2 mieten, die ich schon gezahlt hatte). mein konto wies die erforderliche deckung für diesen hohen betrag nicht auf und das geld wurde zurückgebucht.
daraufhin schrieb ich an den vermieter, dass ich die 2 in der mahnung geforderten mieten bereits gezahlt habe und die noch fällige miete schnellstmöglich zahlen werde.
heute hatte ich die abmahnung im briefkasten ...
wir fordern sie letztmalig auf den genannten betrag (...) zu überweisen. verstreicht die gesetzte frist fruchtlos, werden ir unverzüglich einen mahnbescheid beantragen und ihnen gegenüber die fristlose kündigung aussprechen. die daruch entstehenden rechtsanwaltskosten werden ihnen ebenfalls in rechnung gestellt. diese werden den oben genannten betrag weit überschreiten.[/quote:968a9]
was bedeutet das denn jetzt genau für mich?
die noch fällige miete habe ich überwiesen. ist die abmahnung damit hinfällig??
ist es rechtens, mir die anwaltskosten in rechnung zu stellen? wie hoch wären diese denn?
ich bin doch nur studentin und weiß überhaupt niocht, wie ich das dann bezahlen soll ...
wäre diese dämliche klausel nicht, dass ich erst nach 24 monaten kündigen kann (ist sie überhaupt wirksam??), hätte ich gleich, als meine mitbewohnerin ausgezogen ist, gekündigt.
gibt es eine möglichkeit, dass ich doch eher aus dem mietvertrag raus komme? denn, wie gesagt, finde ich keinen mitbewohner ist die bude für mich auf dauer sowieso nicht zu bezahlen.
bin im moment echt verzweifelt! ich hoffe, hier kann mir jemand helfen.
vielen, vielen dank schonmal!
kati_bln
hallo!
mag mir denn keiner antworten?
neuer
Hallo,
ersteinmal, ich denke das auch Ihre Ex-Mitbewohnerin nicht so einfach ausziehen durfte, auch diese muß sich an die Kündigungsfristen halten, es ist natürlich was anderes, wenn Sie damit einverstanden sind ...
So ein Klausel hab ich noch nie gelesen:
"in den ersten 24 monaten des mietverhältnisses ist es für den mieter und der vermieter ausgeschlossen, die ordentliche kündigung auszusprechen."
Damit kommt der Vermieter wohl auch nicht durch, wenn es hart auf hart kommt, es gilt IMMER die 3 Monats Regel, der Mieter kann immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen !
Zur Kündigung wegen Rückständiger Miete:
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug finden Sie in den §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 iVm 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB:
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn bei zwei aufeinanderfolgenen Terminen der rückständige Teil der Miete eine Monatsmiete übersteigt oder wenn über einen längeren Zeitraum zwei volle Monatsmieten offen sind. Eine erfolglose Abmahnung ist nicht notwendig (§ 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
Davon zu unterscheiden ist die fristlose Kündigung wegen fortdauernden unpünktlichen Mietzahlungen. Hier muss der Vermieter den Mieter erst erfolglos abmahnen, bevor er kündigen kann. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zwar nicht, dass der Mieter in der Abmahnung auf eine mögliche Kündigung hingewiesen werden muss, in Rechtssprechung und Literatur wird dies aber gefordert (Blank/ Börstinghaus, Miete , 2.Aufl., § 543 BGB Rn 121, m.w. Nachweisen).
Wenn Sie also ausziehen möchten/müssen, weil die Miete zu hoch ist, können Sie mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, da werden Sie wohl bei jedem Gericht Recht bekommen.
Gruß
Susanne
Was sind denn das für Antworten ? Beide Antwortpostings zeugen von absolut null Ahnung !!![/color:5fbba][/size:5fbba]
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht als Individualklausel ist nach einem BGB Urteil (VIII ZR 379/03 ) gültig!
Weiterhin ist die ehemalige Mitbewohnerin noch für die Mietzahlungen haftbar zu machen. Ein WG-Bewohner kann nur einzeln kündigen, wenn jeder einen separaten Mietvertrag hat. Da beide in einem MV stehen, kann sich hier keiner "streichen" lassen. Auch für die ehemalige Mitbewohnerin gilt der Kündigungsverzicht, da sie den MV unterschrieben hat.
Da Du mit Deinen Mieten in Verzug geraten bist, musst Du auch die Kosten des Ra übernehmen. Du solltest Dir aber auch einen nehmen, damit Du den Mietanteil Deiner Ex-Mitbewohnerin eintreiben kannst.
Mit begleichung aller Kosten ist die fristlose Kündigung gehemmt. Du könntest mal mit Deinem Vermieter über einen Aufhebungsvertrag reden! (Der muss aber nicht zustimmen)
kati_bln
danke für die antworten!
bin jetzt auf jeden fall schlauer. <!-- s --><!-- s -->
habe ich es jetzt richtig verstanden, dass ich nun (weil ich bereits die abmahnung bekommen habe), wenn ich nocheinmal zu spät die miete zahlen sollte, die fristlose kündigung bekomme?
zur mitbewohnerin:
sie hatte damals ein schreiben verfasst, in dem sie ihre streichung aus dem mietvertrag und die umschreibung auf mich als alleinige mieterin beantragt hat. ich hab das zähneknirschend unterschrieben ... 1. weil ich ja sie ja nicht zwingen kann, in der wohnung zu bleiben 2. weil ich dachte, dass ich jemand neuen finde.
die vermietung stellte dann die bedingung, dass ich erst eine bürgschaft brauche, bis zu deren eintreffen würde keine streichung stattfinden. als die bürgschaft eingetroffen war, war ich mit der miete in verzug, also stellte sich der vermieter wieder quer. demnach ist meine mitbewohnerin immernoch im mietvertrag.
sie hat nun aber selber eine neue wohnung und geld ist bei ihr wohl auch nicht zu holen. außerdem wäre das nicht "menschlich verwerflich", wenn sie jetzt zu den mietzahlungen aufgefordert werden würde?
Susanne
Da das ein Rechtsforum ist, hat keiner die Zeit und Musse auch noch über die moralische Seite zu diskutieren.
Wenn Du es nicht tust, im Zweifelsfall wird sich der Vermieter ganz sicher an sie wenden, wenn er von Dir das Geld nicht bekommt.
Zuerst einmal solltest Du versuchen, den VM zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen. Wenn er nicht einwilligt, musst Du schon auf Deine Ex-Mitbewohnerin zurückgreifen. Oder du bezahlst halt allein die Miete bis zum Ablauf der 2 Jahre, gibst Dein Studium auf und gehst halt arbeiten, wenn Du das eher moralisch vertreten kannst.
kati_bln
Aufhebungsvertrag wofür? Bezüglich der 2 Jahre Mietdauer? Oder wegen der Abmahnung?
habe ich es jetzt richtig verstanden, dass ich nun (weil ich bereits die abmahnung bekommen habe), wenn ich nocheinmal zu spät die miete zahlen sollte, die fristlose kündigung bekomme? [/quote:0ca9e]
Susanne
Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag!