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Nichtberücksichtigung von Gemeinkosten und von Steuerberatungskosten beschränkt Steuerpflichtiger gemeinschaftsrechtswidrig? Druckansicht
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den zwei Revisionsverfahren I R 93/03 und I R 113/03 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung über gemeinschaftsrechtliche Fragen angerufen. Beide Vorabentscheidungsersuchen betreffen Benachteiligungen, denen im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen ausgesetzt sind: 1. Die Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft aus sportlichen Darbietungen erzielt, wird gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschafsteuergesetzes (KStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Allerdings gilt die Körperschaftsteuer mit diesem Steuerabzug nicht als abgegolten, falls die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann unter diesen Umständen die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 3 EStG). Durch die Erstattungsmöglichkeit soll eine Überbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen vermieden werden. In der Revisionssache I R 93/03 war der hiernach gestellte Steuererstattungsantrag der Klägerin, einer portugiesischen Kapitalgesellschaft, abgelehnt worden, weil die dieser entstandenen Kosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen aus pferdesportlichen Veranstaltungen standen, nicht höher als die Hälfte dieser Einnahmen waren. Diese Grenze wurde nur überschritten, wenn man die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten - mittelbaren - Gemeinkosten einbezog, was § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG aber nicht zulässt. Der I. Senat des BFH bezweifelt, dass die darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei dem es keine derartige Abzugsbeschränkung gibt, in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. 2. Anders als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann ein im Inland beschränkt Steuerpflichtiger sein Einkommen nicht um Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG vermindern (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG). In der Revisionssache I R 113/03 betraf dies den in den Niederlanden wohnenden Kläger, der in Deutschland Einkünfte als Mitunternehmer aus einer gewerblich tätigen inländischen Kommanditgesellschaft erzielte und dem Kosten durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters für die Erstellung seiner inländischen Einkommensteuererklärung entstanden. Der I. Senat des BFH hat auch hier Bedenken, dass die Ungleichbehandlung gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemeinschaftsrechtmäßig ist.

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