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Mitbestimmung bei Ethikregeln für Wirtschaftsredakteure
Die Arbeitgeberin gibt das "Handelsblatt" heraus. Zur Wahrung publizistischer Unabhängigkeit verlangt sie von ihren Redakteuren die Zustimmung zu Ethikregeln. Sie sollen sich ua. verpflichten, keine Aktien von Unternehmen zu halten, deren Branche Gegenstand ihrer kontinuierlichen Berichterstattung ist. Darüber hinaus sollen sie gegenüber der Chefredaktion den Besitz von Aktien solcher Unternehmen offenlegen, über die sie nur gelegentlich berichten. Schließlich soll jede Nebentätigkeit eines Redakteurs der vorherigen Genehmigung der Chefredaktion bedürfen. Für die Meldung des Aktienbesitzes verlangt die Arbeitgeberin die Verwendung eines Formblatts. In der Einführung der Ethikregeln und des Formblatts sieht der Betriebsrat eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Redakteure. Er hat deshalb verlangt, über den Inhalt dieser Maßnahmen mitzubestimmen. Das hat die Arbeitgeberin abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu untersagen, abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Ethikregeln steht dem Betriebsrat kein Unterlassungsanspruch zu. Ob diese das Verhalten der Redakteure im Betrieb betreffen und deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind, war nicht zu entscheiden. Die Arbeitgeberin ist ein "Tendenzunternehmen". Die Ethikregeln haben Tendenzbezug. Über sie hat der Betriebsrat nach § 118 Abs. 1 BetrVG nicht mitzubestimmen. Der Erste Senat hatte auch nicht darüber zu befinden, ob Persönlichkeitsrechte der Redakteure verletzt werden. Die Arbeitgeberin ist zwar nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Diese Vorschrift begründet aber keinen Unterlassungsanspruch zugunsten des Betriebsrats. Gegen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen sich betroffene Arbeitnehmer selbst zur Wehr setzen. Begründet ist dagegen das Verlangen des Betriebsrats, der Arbeitgeberin bis zum Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens die Verwendung des Formblatts zu untersagen. Der Einsatz eines Formblatts für die Mitteilung von Aktienbesitz betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung iSd § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für diese Maßnahme gilt kein Tendenzschutz. Über sie hat der Betriebsrat uneingeschränkt mitzubestimmen. Dieses Recht hat die Arbeitgeberin mißachtet.
BAG Beschluß vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf Beschluß vom 29. Mai 2001 - 3 TaBV 14/01 -