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Verwalter haftet nicht für Handwerkerrechnung
Beauftragt ein von der Eigentümergemeinschaft hierzu ermächtigter Hausverwalter in dieser Funktion einen Handwerker mit der Durchführung umfangreicher Arbeiten an dem Anwesen, haftet er im Normalfall nicht für die Bezahlung der Rechnung.
Tritt der Verwalter bei der Auftragserteilung erkennbar (z. B. durch verwendeten Briefkopf) als solcher auf, müssen besondere Umstände hinzutreten, die auf eine persönliche Haftung des Verwalters schließen lassen. Diese Regelung liegt in aller Regel auch im Interesse des Handwerkers, der lieber den oder die Eigentümer als Vertragspartner und die Immobilie als Sicherheit hat. Auch dem Eigentümer selbst ist daran gelegen, eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerksbetrieb geltend machen zu können.
Urteil des BGH vom 08.01.2004
VII ZR 12/03
RdW 2004, 512