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Nachtstromspeicherheizung und Gesundheitsgefährdung
Ein Mieter kann nur dann die Beseitigung eines Nachtstromspeicherofens wegen Gesundheitsgefährdung (z. B. Asbestgefahr) verlangen, wenn auch tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Diese Gefahr muss der Mieter beweisen. Eine Gefahr liegt vor, wenn die Asbestbelastung durch die Nachtstromspeicheröfen über der sonst üblichen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt. (LG Berlin, Az. 64 S 211/96, aus: GE 24/96, S. 1547)