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Mitbestimmung beim Einsatz von Rote-Kreuz-Mitgliedern auf Rettungsfahrzeugen
Der Arbeitgeber ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Er unterhält an sechs Standorten mit insgesamt etwa fünfzig Arbeitnehmern einen Rettungs- und Krankentransportdienst. Im Einsatzfall sind die Fahrzeuge regelmäßig mit je einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter besetzt. Seit Mitte 2000 setzt der Arbeitgeber teilweise Vereinsmitglieder gegen eine Aufwandsentschädigung als Rettungssanitäter in den Rettungs- und Transportfahrzeugen ein. Der Betriebsrat hat darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG gesehen. Er hat beantragt, dies gerichtlich festzustellen. Der Arbeitgeber hat gemeint, die Vereinsmitglieder seien keine Arbeitnehmer und würden deshalb nicht im Sinne des Gesetzes eingestellt. Im übrigen stehe einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats die karitative Tendenz des Unternehmens entgegen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Es ist unerheblich, ob es sich bei den ehrenamtlich im Rettungs- und Transportdienst tätigen Vereinsmitgliedern um Arbeitnehmer handelt. In jedem Fall liegt ihrer Beschäftigung eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde. Dafür bedarf es lediglich der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb zur Leistung einer ihrer Art nach weisungsabhängigen Tätigkeit. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht durch § 118 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt. Dabei kann unterstellt werden, daß der Rettungs- und Transportdienst ein Tendenzbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls sind beim Einsatz auf den Rettungs- und Transportfahrzeugen weder haupt- noch ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Tendenzträger. Sie können auf die Tendenzverwirklichung keinen prägenden Einfluß nehmen.
BAG, Beschluß vom 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. September 2001 - 5 TaBV 1/01 -