Modernisierung / Ankündigung
Der Vermieter muss den Zeitraum für Modernisierungsarbeiten den Mietern genau bekannt geben. Formulierungen wie "Beginn der Arbeiten Mitte/Ende April 1994" und "die Arbeiten werden insgesamt sechs bis acht Wochen dauern", entsprechen nicht dem Konkretisierungsgebot des § (§ neu). Stattdessen ist ein Terminplan aufzustellen, wann welche Arbeiten durchgeführt werden. Beim Heizungseinbau müssen auch Angaben über Bauart und Größen der Heizkörper (Platten- oder Rippenheizkörper) gemacht werden. (AG Berlin Neukölln, Az. 11 C 237/94)
Der Vermieter muss den Zeitraum einer Wohnungsmodernisierung genauestens benennen. (AG Köln, Az. 218 C 409/95, LG Köln, Az. 12 S 144/96, aus: WM 4/97, S. 212).
Fall: Ein Mieter erhielt die Ankündigung, dass vom 15. April bis 30. September 1995 Modernisierungsarbeiten im Mietshaus durchgeführt werden. Wann die Arbeiten in der Wohnung des Mieters durchgeführt werden, wurde nicht angekündigt. Amtsgericht und Landgericht ließen hieran den Duldungsanspruch des Vermieters scheitern; denn ein Zeitraum von Frühjahr bis Herbst ist keine Konkretisierung, wodurch die Ankündigung unwirksam wird.
Der Vermieter hat die Modernisierung ausreichend angekündigt, wenn die Baumaßnahmen detailliert beschrieben werden, die Verteilung der Heizkörper und Strangführung in der Wohnung dargelegt wird, die voraussichtlichen Kosten und deren Umlage aufgeschlüsselt werden, die voraussichtliche Mieterhöhung und der Heizwärmebedarf berechnet wird. (LG Berlin, Az. 64 S 35/97, aus: GE 1997, S. 616)
Der Ankündigung durch den Vermieter braucht keine Berechnung der voraussichtlichen Mieterhöhung beigefügt sein, wenn der Vermieter mitteilt, dass durch die Modernisierung keine Mieterhöhung erfolgen wird. (BayOLG, Az. RE-Miet 1/00, aus: WM 1/01, S. 16)
Bleibt bei der Ankündigung des Zentralheizungseinbaus der Verlauf der Rohrleitungen und der Verbleib der Speisekammer ungeklärt, braucht der Mieter die Modernisierung nicht zu dulden. (AG Berlin Neukölln, Az. 18 C 402/03, aus: GE 2004, S. 145
Anmerkung: Unklar und aus beigefügten Skizzen war nicht ersichtlich, wo die Steigestränge und Rohrleitungen verlaufen, wo Wanddurchbrüche stattfinden und ob die Speisekammer von Heizungsrohren durchzogen wird und damit den in Berliner Wohnungen üblichen Charakter als Kühlraum verliert.
In der Klage auf Duldung des Einbaus einer Gas-Etagenheizung muss der genaue Verlauf der Rohrleitungen in der Wohnung angegeben werden. Fehlen diese Angaben, ist der Klageantrag zu unbestimmt. (KG Berlin, Az. 8 W 48/04, aus: GE 2004, S. 1231)
Anmerkung: Nur der Hinweis, die Kupferrohre der Ringleitung würden entlang der Scheuerleisten über Putz verlaufen, reichte dem Gericht nicht aus.