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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Was darf umgelegt werden?<br />
Nicht jede Baumaßnahme an und im Haus ist auch eine Modernisierung. Handelt es sich um eine Reparatur, dürfen die Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Anders sieht es aus, wenn zusammen mit einer Reparatur auch eine Modernisierung durchgeführt wird. In diesem Fall kann der Anteil für die Modernisierung umgelegt werden.<br />
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Umlagefähig ist außerdem nur der Teil, den der Vermieter selbst tragen muss. Bezieht er Fördermittel aus öffentlicher Hand, müssen diese vom umlagefähigen Anteil abgezogen werden. Damit die Mieter die Erhöhung überprüfen können, muss aufgeschlüsselt werden, woraus sich die Kosten zusammensetzen. Überschreitet die Erhöhung den im Ankündigungsschreiben genannten Betrag um mehr als zehn Prozent, verschiebt sich die Erhöhung um weitere sechs Monate.<br />
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Beispiel:<br />
Das Dach eines Hauses muss neu gedeckt werden. Der Vermieter entschließt sich, bei dieser notwendigen Reparaturmaßnahme das Dach mit einer Wärmedämmung zu versehen. Bei letzterem handelt es sich um eine Modernisierung, die den Mieter zugute kommt. Die Kosten dafür können also umgelegt werden, nicht aber die Kosten, die für die reine Reparatur entstehen. <br />
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<br />Quelle: WDR.de
Stichwörter: modernisierung + umlagekosten + fristen

0 Kommentare zu „Modernisierung - Fristen Umlagekosten”

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