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Schimmelbildung
Der Vermieter trägt zur Hälfte eine Mitschuld an entstandener Schimmelbildung, wenn er es versäumte, die Mieter im Zusammenhang mit dem Einbau wärmeisolierender Fenster über die notwendige Änderung der Raumlüftung zu informieren. (LG Berlin, Az. 65 S 94/99, aus: GE 2/2000, S. 124)
Werden Isolierglasfenster eingebaut, muss der Vermieter den Mieter sachgemäß und präzise über die Veränderungen im Raumklima und dementsprechende Änderungen im Lüftungs- und Heizungsverhalten hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, trägt der Vermieter die Verantwortung über entstehende Schimmelbildung. (LG Gießen, Az. 1 S 63/00, aus: Tsp 27.10.01, S. I 17; LG Berlin, Az. 64 S 320/99, aus: GE 16/01, S. 1133)
Hat der Mieter die Miete wegen Schimmelbildung gemindert (hier: um 17 %) und ist die Schimmelbildung durch falsches Lüftungsverhalten aufgetreten, braucht der Mieter den Minderungsbetrag nicht nachzahlen, wenn der Vermieter es versäumte, den Mieter ausführlich darüber zu informieren, wie zukünftig zu lüften und zu heizen ist. (LG Neubrandenburg, Az. 1 S 297/01, aus: WM 2002, S. 309)
Der Mieter hat durch ausreichendes Lüften einer allein durch Feuchtigkeit entstehenden Schimmelbildung vorzubeugen. Mindestens zweimal morgens und einmal abends muss ausreichend gelüftet werden. (OLG Frankfurt/Main, Az. 19 U 7/99, aus: NZM 2001, S. 39)
Sollte die Frage streitig sein, ob bauliche Mängel oder falsches Mieterverhalten die Feuchtigkeitsschäden verursacht haben, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflicht- und Verantwortungsbereich liegt. (BGH, Az. XII ZR 272/97, aus: Tsp 27.10.01, S. I 17)
Restfeuchtigkeit in Neubauwohnungen und daraus resultierende Schimmelbildung geht zu Lasten des Vermieters. Nur wenn der Mieter bei Vertragsabschuss auf mögliche Restfeuchtigkeit in den Wänden hingewiesen und ausdrücklich zu besonderem Lüftungsverhalten und zusätzlichem Heizen aufgefordert wurde, geht die Schimmelbildung zu Lasten des Mieters. (LG Wuppertal, Az. 10 S 22/02, aus: WM 2002, S. 667)