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Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen zu einem schriftlichen Vertrag sind rechtswirksam; denn die Formularklausel im Mietvertrag, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich Aufhebung der Schriftformklausel nur schriftlich erfolgen können, ist unwirksam. (OLG Nürnberg DWW 1992, S. 143)

Wer mündliche Vereinbarungen am Telefon trifft und das Telefon laut stellt, damit anwesende Personen das Gespräch heimlich mithören und den Gesprächsinhalt als Zeugen bestätigen können, kann sich auf diese Personen als Zeugen nicht berufen, weil das Grundrecht des Abgehörten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 GG) verfassungsrechtlich verletzt wurde. (BVerfG, Az. 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/9 8) Wäre der Gesprächspartner über das Abhören informiert worden und hätte seine Zustimmung erteilt, würden die Mithörer als Zeugen auftreten und ihre Aussage als Beweismittel gelten dürfen.
Stichwörter: mündliche + vereinbarungen

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