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Eigenbedarf des Untervermieters
Auch der Untervermieter kann nach §564 b Abs. 2 Ziff. wegen Eigenbedarfs kündigen. Das Kündigungsrecht steht dem Vermieter unabhängig davon zu, ob er Eigentümer ist oder nicht.
Wird wegen Wegfalls des Eigennutzungswunsches die Erledigung der Hauptsache erklärt, so geht der Einwand des beklagten Mieters, die Klage sei deshalb unbegründet gewesen, weil der Eigenbedarf zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestand, fehl.
Denn der Wegfall des Eigenbedarfs war gerade Anlaß für die Erledigungserklärung.
Die Kostenentscheidung richtet sich daher nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang ohne das erledigende Ergebnis.
(Leitsätze der Redaktion) (IG Lüneburg, Beschluß vom 21. September 1998 – 4 T 140/9