Feffek 11.11.2008 13:06
Hi kornstar,
so lapidar die Aussage deines Vermieters auch klingen mag, so könnte er Recht haben. Generell sind die Kosten auf dem Mieter umlegbar, WENN eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vorliegt/verankert ist.
In einigen Formularmietverträgen ist eine Klausel zur Wartung von Gastherme/Durchlauferhitzer oder ähnlichen Heizanlagen enthalten. Sie verpflichtet dich, einmal jährlich die Wartungskosten für die Gastherme/Durchlauferhitzer ungeachtet von der Betriebskostenabrechnung zu tragen. Eine solche Klausel ist wirksam, wenn sie eine Obergrenze nennt, bis zu der Du die Kosten tragen musst (vgl. AG Berlin-Mitte GE 2002, 933 / AG Berlin-Lichtenberg WuM 1998, 572).
Es ist zu beachten, dass der Vermieter die Kosten für die Thermenwartung auch bei einer unwirksamen Wartungsklausel über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter abwälzen kann. Voraussetzung ist, dass die Umlage der betreffenden Betriebskostenart (Heizkosten) eine Vereinbarung in deinem Mietvertrag enthält.
Wichtig ist also, was bei Dir im Mietvertrag steht!!! Ggf. Kontaktiere den örtlichen Mieterverein.
Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen?
Gruß Feffek