Berthelstal 10.10.2009 08:16
Schon wieder wird eine Wohnung mit Mängeln angemietet um dann hinterher Mietmängel festzustellen und die Miete zu kürzen.
Das mag es schon geben und ist auch berechtigt.
Wenn Sie aber bei der Besichtigung des Hauses diesen Mangel "übersehen" haben, ist das Ihr Problem. Es hat Sie niemand gezwungen diese Wohnung zu mieten und es ist schon etwas seltsam, welche Zumutungen an den neuen Vermieter gestellt werden.
Die Verkehrssicherheit des Hauses, welche Sie auf einmal bemängeln, hat Sie bei der Besichtigung offensichtlich nicht sonderlich gestört.
MeeChee 10.10.2009 11:10
Nun mal keine voreiligen Schlüsse ziehen!
Ich bin behindert und habe von Anfang an gesagt, dass ich ein Treppengeländer brauche und habe auch immer gesagt, dass ich das selber zahle.
Aber immer wieder höre ich, dass das doch eigentlich Aufgabe des Vermieters wäre und warum sollte ich als Frührentnerin das zahlen, wenn mein stinkreicher Vermieter es theoretisch zahlen muss?
Daher meine Frage.
Außerdem habe ich kein Wort von Mietminderung geschrieben und wo bitte ist es eine Zumutung, ein Treppengeländer anbringen zu lassen.
Er soll es ja nicht selber schmieden.
Komische Ansichten haben Sie...
Berthelstal 10.10.2009 13:06
Nein, es ist nicht Aufgabe des Vermieters Wünsche seiner eventuellen Mietinteressenten zu erfüllen. Er kann sein Eigentum gestalten wie er will. Wenn Sie keine verbindliche Zusage über die Anbringung eines Geländers erhalten haben und Sie unbedingt eines benötigen, dann dürfen Sie die Wohnung nicht mieten.
Durch Anmietung der Wohnung machen Sie diesen "stinkreichen Vermieter" nur noch stinkreicher. Verstehe das, wer will.
smile30625 12.10.2009 16:23
Hallo,
nach § 554a BGB können Sie vom Vermieter die Zustimmung zu einer behindertengerechten Umgestaltung der Wohnung verlangen.
Viel Grüße
smile
@Berthelstal: Niemand postet hier eine Frage, um sich als dumm hinstellen zu lassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Ratsuchender keine Kenntnis der Materie hat. Sonst würde er sich nicht an das Forum wenden.