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Grundsatzentscheidung des BGH zu Renovierungsklauseln
Die meisten Standardmietverträge müssen wohl „neu geschrieben“ werden. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in einer Grundsatzentscheidung eine weit verbreitete Vertragsklausel gekippt, wonach der Mieter sowohl zur Durchführung turnusmäßig vorgeschriebener Schönheitsreparaturen als auch zur abschließenden Instandsetzung der Mieträume verpflichtet sein soll.
Beides zugleich geht nicht - so die Karlsruher Richter. Durch das Zusammentreffen der beiden Verpflichtungen wird der Mieter in unangemessener Weise belastet. Dies führt dazu, dass die gesamte Vereinbarung über die Instandhaltung bzw. Instandsetzung unwirksam ist. Fatale Folge für den Vermieter: Ist der Mieter oft über Jahrzehnte hinweg seiner Verpflichtung zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen, kann der Vermieter nach dieser Entscheidung nicht einmal die Schlussrenovierung verlangen.
Das Gericht zeigte zugleich einen Lösungsweg auf, der sich bereits in einer früheren Entscheidung andeutete. Enthält die Verpflichtung zur Schlussinstandsetzung die Einschränkung, dass zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen abgelaufen ist, ist eine unzulässige Doppelbelastung des Mieters ausgeschlossen. Eine entsprechende Klausel ist dann nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 14.05.2003
VIII ZR 308/02
Pressemitteilung des BGH