Tk19881 hat diese Frage gestellt
Hallo,
und zwar haben wir folgendes Problem mit unserer Abrechnung:
Am 1.06.2008 sind wir in eine Wohnung gezogen. vom 1.03.2008 bis 1.06.2008 hat mein Vater in dieser Wohnung gewohnt. Als wir dann eingezogen sind, hat mein Vater uns die Kaution von 220€ überschrieben. wir haben dann bis zum 31.07.2009 in dieser Wohnung gewohnt. Am 24.08.2009 erhielten wir dann die Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben von 73,26€. Doch da die Abrechnung fehlerhaft war, erhielten wir am 14.01.2010 die korrigierte Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben von 135,01€. Ist ja soweit auch in Ordnung. So mein Vater erhielt seine Betriebskostenabrechnung für die 3 Monate auch am 24.08.2009 mit einem Guthaben von 21,38€. Die Abrechnung war allerdings auch fehlerhaft und so erhielt er am 14.01.2010 ein Schreiben über die korrigierte Betriebskostenabrechnung, in dem stand, dass er 171,03€ nachzahlen muss. Die korrigierte Betriebskostenabrechnung an sich war jedoch nicht dabei. Daraufhin hab ich unserem Vermieter einen Brief geschrieben in dem ich mich auf den §556 Abs. 3 bezog. In dem steht, dass der Vermieter nach Ablauf der 12 Monats Frist eine Nachforderung nicht mehr geltend machen kann. Jetzt erhielt ich ein Schreiben von seinem Anwalt, indem steht, dass unser Vermieter berechtigte Forderungen aufrechnen kann und das er keine weitergehenden Zahlungen leistet. Kann er die 171,03€ noch geltend machen?
Bekommen wir jetzt gar nichts mehr?
Darf er die Kaution überhaupt solange innebehalten?