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Nachbarrechte – Verwirkung im öffentlichen Baurecht
BVerwG
Az.: 4 B 95.90
Beschluß vom 09.08.1990
Vorinstanzen:
I. VG Düsseldorf - Az.: 13 K 946/84 – Urteil vom 18.9.1987
II. OVG Münster - Az.: 11 A 2822/87 – Urteil vom 21.3.1990
Urteil verkürzt:
Gründe:
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 1981 für eine Tennisanlage mit elf Tennisplätzen, einem Übungsplatz und einem Clubhaus. Ihre Anfechtungsklage blieb im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Die Berufungsentscheidung beruht auf zwei selbständigen Gründen: Die Kläger hätten zum einen ihre verfahrensrechtliche Befugnis, einen Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 30. Juni 1981 einzulegen, verwirkt. Spätestens bei Aufnahme des Spielbetriebes im Mai 1982 hätten die Kläger von der erteilten Baugenehmigung Kenntnis erlangt oder Kenntnis erlangen müssen. Die Jahresfrist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO sei deshalb spätestens im Mai 1982 an- und im Mai 1983 abgelaufen. Der Widerspruch vom 11. Juli 1983 sei deshalb verspätet. Zum anderen hätten die Kläger auch ein etwaiges materiellrechtliches Nachbarrecht verwirkt, weil der Beigeladene aus dem Verhalten der Kläger während der Errichtungsphase der Anlage habe schließen dürfen, daß die Kläger jedenfalls gegen die Gesamtanlage kein Abwehrrecht geltend machen würden. Nachdem die Anlage errichtet und in Benutzung genommen worden sei, wäre die Aufhebung der umfassenden Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen und Schäden verbunden; das mit der Klage geltend gemachte Abwehrrecht verstoße daher gegen Treu und Glauben.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger muß erfolglos bleiben.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Rechtsanwalts Frohberg vom 22. April 1983, mit dem die Kläger rechtzeitig gegen wesentliche Teile der Tennisanlage Einwendungen erhoben hätten, übersehen habe. Das Berufungsgericht sei damit von einem aktenwidrig unvollständigen Sachverhalt ausgegangen; es habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
Ob diese Rüge gegenüber dem ersten, die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Grund (die Verwirkung der verfahrensrechtlichen Befugnisse der Kläger) durchgreift, kann offenbleiben. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil die Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge nicht geeignet sind, die Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den zweiten Grund (die Verwirkung des materiellrechtlichen Nachbarrechts) in Frage zu stellen. Wenn eine Entscheidung auf zwei je selbständig tragende Gründe gestützt ist, setzt der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, daß beide Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, muß die Zulassung daran scheitern, daß eben wegen der anderen Begründung dieser Teil hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte (BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, st. Rspr. ). So ist es hier:
Die Nichtberücksichtigung des Einwendungsschreibens vom 22. April 1983 ist im Hinblick auf die Verwirkung materieller Abwehrrechte unerheblich. Insoweit hat das Berufungsgericht nämlich nicht etwa angenommen, daß den Klägern ebenfalls - wie im Hinblick auf ihre verfahrensrechtlichen Rechte nach den §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO - der Zeitraum eines Jahres ab Aufnahme des Spielbetriebes zum Geltendmachen ihrer materiellen Abwehrrechte zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die materiellen Abwehrrechte während der "Errichtungsphase der Anlage" hätten geltend gemacht werden müssen, nach Abschluß der Errichtungsphase also verwirkt seien (vgl. BU S. 6). Dieser Zeitpunkt war im April 1983 bereits lange verstrichen, nachdem der Spielbetrieb schon im Mai 1982 nach fast vollständiger Fertigstellung der Gesamtanlage (vgl. VG-Urteil S. 7) aufgenommen worden war.
Hinsichtlich des zweiten Begründungsteils greift auch die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. Die Beschwerde meint insoweit, die Revision müsse wegen der Frage zugelassen werden, ob das materiellrechtliche Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung verwirkt sei, wenn die Auslegung eines Einwendungs- oder Widerspruchsschreibens ergebe, daß mit ihm nicht die Baugenehmigung insgesamt angegriffen werden solle, der Widerspruch also auf einen Teil des genehmigten Vorhabens beschränkt sei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Kläger hätten zwar mit ihren Schreiben von Mai bis Juli 1982 Beanstandungen vorgebracht, die Teilaspekte beträfen und die dazu geführt hätten, daß insoweit keine Verwirkung eingetreten sei. Es ist aber weiter der Auffassung, daß hinsichtlich der Gesamtanlage eine Verwirkung eingetreten sei, daß also die Aufrechterhaltung der materiellen Abwehrrechte hinsichtlich bestimmter Teilaspekte die Verwirkung der Abwehrrechte gegenüber der Gesamtanlage nicht erfasse. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht, weil die Verwirkung materieller Abwehrrechte im vorliegenden Fall irrevisibles Recht betrifft. Der rechtsvernichtende Einwand der Verwirkung ist nicht revisibel, wenn er sich - wie hier der im landesrechtlichen Bauordnungsrecht wurzelnde Abwehranspruch der Kläger - auf landesrechtlich geregelte Ansprüche bezieht. Er dient dann der Ergänzung des Landesrechts mit der Folge, daß eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über sein Bestehen und seinen Inhalt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend ist und eine Rechtsverletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht gerügt werden kann (BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1988 - BVerwG 4 B 149.88 - mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10000 DM fest. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ist der Streitwert nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bietet. Bei Nachbarklagen ist dies jedoch der Fall; die Höhe des Streitwertes ist abhängig von den Rechtsgütern, die der Kläger schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigungen, gegen die er sich wehrt. Während der 7. Senat bei immissionsschutzrechtlichen Klagen Drittbetroffener je nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger einen Streitwertrahmen von 10000 bis 50000 DM annimmt (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 25), legt der erkennende Senat bei baurechtlichen Nachbarklagen ohne wirtschaftliches Eigeninteresse regelmäßig einen Rahmen von 3000 bis 30000 DM zugrunde (vgl. den Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1989, 1042 [1044]). Hier erscheint der Betrag von 10.000 DM als angemessen.