Balkonexperte 25.04.2011 12:35
Es entscheidet der Vermieter/die Verwaltung, wer welche Wohnung anmietet, nicht der vorzeitig ausziehende Mieter.
Bladder 25.04.2011 16:54
Ich zitiere mal ein Urteil:
Hat der Mieter ein anerkanntes berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag, so darf der Vermieter einen Nachmieter nur aus gewichtigen Gründen ablehnen (BGH Urteil v. 20.1.2003 a.a.O.).
Der Mieter hatte ein berechtigtes Interesse und der Vermieter hat den Ersatzmieter einfach umgeleitet.
Nach diesem Urteil könnte man dem Vermieter ein falsches Verhalten nachweisen. Zumindest sollte der Vermieter auf die Mietzahlungen seit Einzug des umgeleiteten Mieters in die "falsche Wohnung" verzichten.
Mieterverein/Fachanwalt ist ein Vorschlag!
Balkonexperte 25.04.2011 17:27
Der interessierte Leser dieser Urteile wird aber schnell merken, dass dieses berechtigtigte Interesse der Mieters nur dann zählt, wenn es sich um einen "Zeitmietvertrag" handelt.
Ein Mieter, der sich vorzeitig aus einem für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag lösen will, kann seine Entlassung aus dem Mietverhältnis dann verlangen , wenn er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter (Nachmieter) stellt. Das gilt allgemein kraft Gesetzes (§ 242 BGB), wobei noch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hinzutreten muß. So wörtlich aus dem vorbezeichneten Urteil des BGH entnommen. Die Rechtsprechung des BGH gilt also unmittelbar nur für Zeitmietverträge, nicht für unbefristete Mietverträge, die innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden können,
Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist die Frist von 3 Monaten bindend.
Berthelstal 25.04.2011 17:40
Interessant! Das mit dem "Zeitvertrag" betrifft wahrscheinlich ebenso den Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit.