Balkonexperte 02.10.2010 13:27
Tja, aus diesem Gewusel soll man schlau werden? Aber ich denke, dass die beim Mieterverein schon richtig gerechnet haben. Sie können sogar noch von Glück sprechen, dass der Mieterverein übersehen hat, dass die Mietminderung wegen der falschen Quadratmeter noch garnicht verjährt ist. Denn die Verjährung in diesem Fall tritt erst ein, wenn der Mangel bekannt wurde.
Und wenn Sie wissen wollen, was rechtens ist, sollten Sie entweder Ihre Interessenvertretung Haus&Grund oder einen Anwalt für Mietrecht befragen.
mono 02.10.2010 13:35
vorweg:
Bitte gestalten Sie Ihre Beiträge in Zukunft etwas übersichtlicher und systematischer. Es macht wirklich keinen Spass das hier zu lesen.
Zum Thema:
Grundsätzlich hat der Mieterverein recht, was die Rückforderung anbelangt. Weißt die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % von der im MV angegebene ab kann die Miete gemindert werden (Dies ist auch der einzige Fall, in dem die Miete rückwirkend gemindert werden kann, insofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Folglich ist de korrekt, wenn die Mieterin 12 % der Nettokaltmiete plus 12 % der geleisteten Vorauszahlungen mindert und zurück verlangt.
SIE HABEN SOGAR NOCH GLÜCK. Wenn man es ganu nimmt, könnte die Mieterin ALLe Vorauszahlungen die sie in den letzten Jahren geleistet hat zurückfordern.
Es ist nämlich so:
Wenn DIe als VM mit dem M Vorauszahlungen vereinbaren, sind sie GESETZLICH dazu verpflichtet eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Erst mit der Abrechnung erwerben Sie als VM das EIgentum an den Vorauszahlungen.
Der Mieter könnte sogar soweit gehen alle laufenden Vorauszahlungen zurückzubehalten bis Sie Ihm die Betriebkostenabrechnugnen der letzten drei Jahre erstellt haben.
GRUNDSÄTZLICHES zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung:
Als VM sind Sie dazu verpflichtet, die betriebkostenabrechnung für das vorausgegangene Jahr dem Mieter bis spätestens zum End des nächsten Jahres zuzustellen (Ihre Ansprüche verjähren also innerhalb eine Jahres). Versäumen Sie die Zustallung innerhalb dieser Frist, können Sie als VM keine Nachzahlungen mehr geltend machen.
Der Mieter hat jedoch nach wie vor einen Anspruch auf Erstellung dieser BK-Abrechnung und auch Anspruch auf ein eventzelles Guthaben (verjährt in drei Jahren).
Ich würde Ihnen raten, eventuell mal eine Verwaltersculung beim IVD oder sontigen qualifizierten Anbieter mitzumachen, um in Zukunft derartige kostspielige Fehler zu vermeiden.
mono 02.10.2010 13:38
Sorry für die Rechtschreibung, aber das Zehn-Finger-System liegt mir nicht so