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mRofsimpsOn hat diese Frage gestellt
hallo.
folgendes problem.

ich bin meine nebenkostenabrechnung durchgegangen und habe die jweiligen kosten nachvollzogen. als grundlage habe ich den nebenkostenspiegel 2007 genommen.
mir war klar, das abweichungen in bestimmter höhe zu tollerieren sind.
aber dann sind mir einige punkte aufgefallen, wo die kosten erheblich abweichen.

zb. wird mir für die müllabfuhr 72 cent/qm/monat berechnet.
laut spiegel sind aber druchschnittlich 18 cent normal.
also eine extreme abweichung.
in anderen punkten kommen auch abweichungen von ca. 20% zu stande, was in meinen augen nich unerheblich ist.

darauf hin habe ich widerspruch per brief bei der vermietfirma eingereicht. bis jetzt keine antwort.
aber der betrag, den ich nachzahlen sollte wurde mit der aktuellen miete gleich vom konto mit abgezogen.

Jetzt meine Frage:
Ist das rechtens?

Kann ich diese Abuchung rückgängig machen. Also habe ich das Recht dazu?

Ich habe nämlich im Schreiben ausdrücklich gesagt, dass ich bis zur Klärung der kritischen Punkte der Forderung zur Nachzahlung nicht nachkommen werde.

Stichwörter: nachzahlung + nebenkosten + forderung

3 Kommentare zu „nebenkosten-nachzahlung abgebucht, trotz widerspruch”

Feffek Experte! 05.02.2009 15:13

Hi,

Ja, kannst du! Bedenke aber, wenn du den Betrag zurückziehen lässt, deine reguläre Miete erneut zur Zahlung anzuweisen. (Soweit ich weiß, kannst du nur den kompl. Betrag (Miete + Beko) zurückbuchen lassen und nicht nur den Anteil aus der Beko)

Generell gib es mehrere Möglichkeiten, wie man vorgeht, z.B.

1.) Manche Mieter bezahlen nur einen gewissen Prozentsatz (50-75 % von der Nachbelastung) und teilen dem Vermieter mit, dass der restliche Betrag beglichen wird, sofern zu den strittigen Nebenkostenarten Stellung bezogen wurde und Belege überreicht worden sind. (praktiziert der Mieterverein gerne)

2.) Manche zahlen erst, wenn der Widerspruch zur Nebenkostenabrechnung vollständig geklärt ist.

3.) Manche zahlen kompl. alles, um im Nachgang zum Widerspruch eine entsprechende Gutschrift vom Vermieter zu erhalten. (wäre rechtlich glaube ich die sicherste Variante, um keine Probl. zu bekommen)

Die Erfahrung mit deine Vermieter und Dir sollten ausschlaggebend sein, wie du vorgehst. Aus deinen Schilderung könnte ich verstehen das dein Vermieter, eine Wohnungsgesellschaft ist und keine Privatperson?!?!?

Sofern du deinen Widerspruch per Einschreiben (o.ä.) gemacht hast, bist du absolut auf der sicheren Seite, was das zurückbuchen angeht.

Richte deinen Widerspruch erneut an den Vermieter mit Angabe einer Frist zur Beantwortung und im falle einer erneuter reaktionslosen Fristverstreichung, wende dich an den örtlichen Mieterverein oder Fachanwalt.

mRofsimpsOn 05.02.2009 15:37

Danke erstmal für die schnelle und kompetente Antwort!

Also mein Vermieter ist eine Dienstleistungsfirma, die eben nebenbei auch vermietet. aber das vermietet ist glaube ich nicht deren kernkompetenz.

den widerspruch habe ich leider per normaler post eingereicht.
dann werde ich wohl das nochmal schreiben und diesmal als einschreiben, mit dem hinweis der frist.
das zurückbuchen ist ja noch eine weile möglich.

welche frist ist denn angemessen?
zwei wochen?

das zurückbuchen nur des nachzahlungsbetrags kann ich ja so regeln, dass ich erstmal alles zurückbuche und gleichzeitig die miete manuell überweise.
sollte doch funktionieren oder?

Feffek Experte! 05.02.2009 16:11

Hi,

Ja, so sollte es funktionieren mit der Zurückbuchung und der erneuten Anweisung (Gund/Kaltmiete + Vorauszahlungen). Wichtig ist nur das du mit deinen Mietzahlungen nicht in Verzug kommst, sofern das nicht passiert => kann dir auch nix passieren! *grins*

Ich persönlich setze bei solchen Sachen immer ne Frist von 3 Wochen beginnend mit dem Zustellungsdatum. Verweise in deinem 2. Schreiben auf das auf 1. Schreiben, welches unbeantwortet blieb und das du der Abbuchung der Nebenkosten widersprochen hast bis die Klärung der strittigen Kostenarten vorgenommen wurde (=> das ist dein Recht als Mieter)!

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