forsetis 14.01.2015 10:13
Recht eigenwilliger Vermieter. Aber wie kommen Sie dazu, dass Sie keinen Mietvertrag haben? Sie haben einen, und zwar einen mündlichen. Und der ist in vielen Belangen besser als ein schriftlicher. Z.B. ist für die Ausführung der Schönheitsreparaturen der Vermieter zuständig, was ja ansonsten auf den Mieter verlagert wird.
Wenn der VM eine Mieterhöhung verlangt muss er sich an die bestehenden Gesetze halten. Zutreffend wäre hier der § 558 BGB. Alles andere ist nicht zu beachten.
Eine Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsfrist erfolgt sein. Ist sie das nicht, ist sie verfristet und muss nicht bezahlt werden. Ein mögliches Guthaben muss der Vermieter auszahlen, da tritt die Verjährung erst nach 3 Jahren ein.
Banane 06.02.2015 21:02
Bei einem mündl.MV werden i.d.R. auch
keine NK fällig, es sei denn, diese wurden
vereinbart.