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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Allein der Wunsch, ein Kind zweisprachig aufwachsen zu lassen, gibt einem Mieter nicht das Recht, auf dem Balkon eine Parabolantenne anzubringen, um ausländische Fernsehsender zu empfangen.<br />
Eine Mutter wünschte, daß ihr sechs Jahre alter Sohn deutsch und italienisch sprechen sollte. Da der italienische Vater nicht mehr bei der Familie lebt und insofern kein eigenes Recht auf Informationsfreiheit geltend machen kann, erschien dem Amtsgericht der Wunsch nach Zweisprachigkeit des Kindes "nicht derart gewichtig, daß dem gegenüber die billigenswerten Interessen der Vermieterin an dem unveränderten Erhalt der Mietsache zurückzutreten hätten". Auch ohne italienische TV-Sender könne der Junge zweisprachig aufwachsen, meinte das Amtsgericht Frankfurt.<br />
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Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muß der Vermieter das Anbringen der Antenne genehmigen, wenn der Mieter ein dauerhaft in der Bundesrepublik lebender Ausländer ist, der mit dem Empfang von Programmen seines Heimatlandes unter anderem die sprachliche Verbindung aufrechterhalten möchte. Ebenso können nach höchstrichterlicher Entscheidung auch bei inländischen Mietern Umstände vorliegen, die so außergewöhnlich sind, daß ein Antennenverbot rechtsmißbräuchlich wäre. Ein solcher Sonderfall lag nach Ansicht des Frankfurter Amtsgerichts beim Wunsch nach Zweisprachigkeit bei Kindern aber nicht vor.<br />
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(Amtsgericht Frankfurt, 33 C 25/97-28,)<br />
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Stichwörter: zweisprachige + erziehung

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