Rano
Frage: War die im MV festgeschriebene Nebenkostenpauschale erläutert? D.h. waren die Bestandteile der Pauschale aufgeführt?
Eigentlich gehört der Wohnungsstrom nicht zu den BK-Arten!
Hier bietet sich ein Vorschlag an:
Wenn ihr im nächsten Jahr ein Jahr lang auf den eigenen Zähler gewirtschaftet habt, habt ihr doch einen Basiswert Eures Verbrauchs in kW/h. Wenn ihr nun diesen kW/h - Bezug mit den in den letzten Jahren gültigen Strompreisen multipliziert, ergibt sich die Summe in €, die ihr verbraucht habt.
Wenn nicht mit dem VM etwas anderes vereinbart war, fände ich es gerecht, wenn ihr ihm das dann erstattet. Ihr hättet sogar noch den kleinen Vorteil, dass Euch für die Zeit keine Zählergrundgebühr entstanden ist.
Wenn tatsächlich eine Betriebskosten - Pauschale (und nicht -Vorauszahlung) vereinbart war, dann kann es überhaupt keine Abrechnung mehr geben. Eine Pauschale ist und bleibt eine Pauschale!
Gruß
Ralph
TorstenH
na ja, das wäre gerecht, aber es wurde ja gefragt ob bezahlt werden "muss". Und da sieht es ja schon wieder anders aus...
Rano
Das stimmt schon.
Aber soll man hier Hinweise geben, die dazu angetan sind, sich mit dem VM zu verkrachen?
Da es sich bei den Stromkosten höchstwahrscheinlich NICHT um Betriebskosten handelt, ist hier bzgl. Verjährung auch nicht das Mietrecht, sondern das Zivilrecht von Belang. Demzufolge kann der VM über drei Jahre lang eine einmal ausgesprochene Forderung verfolgen. M.E. steht dem nichts im Wege, diese Forderung aus dem Strombezug über den kompletten Zeitraum zu berechnen.
Dann würde der VM aber gewiß die Zählergrundgebühr mit einrechnen. Da er nun auch einen eigenen Zähler für den Allgemeinstrom hat, kann er seinerseits den 'Jahresbedarf Allgemeinstrom' ermitteln und darüber den Verbrauch des M errechnen.
Und wird der VM richtig nickelig, holt er sich noch etwas zusätzliches Geld über eine -vielleicht unter anderen Voraussetzungen nicht geplante- Mieterhöhung rein.
Gruß
Ralph
struwelline
Ich habe heute meinen Rechtsanwalt angerufen und ihn um Rat gebeten.
Dies war seine Antwort:
In unserem Mietvertrag ist eine Nebenkostenpauschale (ohne Aufschlüsselung) von 85 EUR vereinbart. Von Stromkosten extra ist nichts enthalten.
Daher werden auch die Stromkosten, die wir ja eigentlich (sofern ein eigener Zähler für unsere Wohnung vorhanden gewesen wäre) an den Energieversorger direkt bezahlen müssen. Da dies nicht der Fall ist, und unsere Stromkosten über den Betriebskostenzähler liefen, hat unser Vermieter leider Pech.
Anders ist es, wenn eine Abschlagszahlung auf die Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart ist. Dann erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nebenkostenabrechnung mit/oder ohne Nachzahlung. Hier ist es aber so, dass der Vermieter nur das letzte Abrechnungsjahr, d.h. in unserem Falle 2005 nachrechnen kann. Hier kann er dann auch den Stromverbrauch vom letzten Jahr berechnen. Die Jahre davor hat er leider verloren, da er selbst die Nebenkostenabrechnung "praktisch verpennt" hat.
Zudem kommt noch dazu, dass er den Strom genau aufschlüsseln muss. Der Vermieter steht also in der Beweispflicht, und muss es schwarz auf weiß bis ins Detail belegen können, dass der von ihm abgerechnete Strom für 2005 auch wirklich unser Verbrauch war.
Nichts desto trotz haben wir heute einen eigenen Stromzähler bekommen und zahlen ab jetzt an unseren Energieversorger. Damit wäre das Problem künftig gelöst.
Bleibt nun die Nebenkostenabrechnung für 2005 abzuwarten.
VG
Andrea
struwelline
Ach ja, und wie lange kann er die Nebenkosten für 2005 abrechnen.
Unser Mietverhältnis begann am 01.08.2001.
VG
Andrea
Rano
Ich glaube nicht, daß die Aussage des Rechtsverdrehers einer genaueren Betrachtung standhält. Ich hatte ja schonmal geäußert:
Eigentlich gehört der Wohnungsstrom nicht zu den BK-Arten! [/i:926e9]
(vgl. Betriebskostenverordnung <!-- m --> http://www.mietrecht-forum.com/ptopic,36332.html#36332">http://www.mietrecht-forum.com/ptopic,36332.html#36332 <!-- m -->
Wenn der 'Wohnungsstrom' nicht explizit unter 'Sonstiges' aufgeführt ist, ist es auch keine Betriebskostenart und damit nicht in den Betriebskosten enthalten. Sollte der Anwalt tatsächlich das Wort 'Nebenkosten' in den Mund genommen haben, ist er ganausowenig auf Stand, wie fin.
Wenn Euer Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat er bis zum 31.12.06 Zeit für die Abrechnung '05.
Gruß
Ralph