Der_Mario
Hallo Sabsa.
Für eine eventuelle Verjährung der Forderungen aus der NKA ist das Ende des Mietverhältnisses irrelevant, entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in der Regel ist der mit dem Kalenderjahr identisch. Wie das bei Deiner Mutter geregelt war, kannst Du aus ihrem Mietvertrag entnehmen.
Nach Ende des Abrechnungszeitraums [/i:f6297]hat der Vermieter ein Jahr Zeit für die Abrechnung.
Die Kündigungsfrist läuft übrigens bis zum 30.06., nicht nur bis 31.05.
Ab wann läuft denn der Mietvertrag des Nachmieters? Das wäre dann entscheidend dafür, für welchen Zeitraum bei Euch die Nebenkosten abgerechnet werden können.
Sabsa
Hallo nochmal,
also, nachdem ich mir jetzt einige Beiträge durchgelesen habe bin ich zu dem Schluss gekommen, dass der Vermieter bis 31.12.2007 Zeit hat mit der NK-Abrechnung, diese also nicht verjährt ist, korrekt?
Aber was ist mit den Betriebskosten? Wie gesagt, er bot die Wohnung mit 90 Euro NK-Vorauszahlung an und wusste da schon, dass auf jeden Fall jährlich noch mindestens 1200 Euro Nachzahlung für Betriebskosten fällig werden.
LG
Sabsa
Der_Mario
Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.
BGH, Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 195/03