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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo,
habe die nebenkostenabrechnung für das jahr 2006 erhalten. ich wohne seit dem 16.08.07 dort und soll schon knapp 160,- nachzahlen. dabei zahle ich monatlich 170,- nebenkosten. die wohnung ist ca. 89 qm groß.
dies erscheint mir zuviel.
was mich interessiert, muss ich die rg. vorab zahlen oder erst, wenn ich eine korrigierte rg. erhalten habe.
dann die frage, ist es rechtens, dass außer heizung und wasser nach anzahl der zimmerzahl und personen abgerechnet wird ? steht so im mietvertrag, wurde aber mit pc selbst vermerkt. habe ich so unterschrieben. das heißt ja nichts, was da steht und ob es rechtens ist sind ja auch 2 paar schuhe. ein beispiel für ihre rg.

fam. xxx räume 3 - personen 3 = 6
fam. xxx räume 2 - personen 2 = 4
fam. xxx räume 3 - personen 0 = 3 ( wohnung stand leer )
und bei den anderen mieterwechseln halt anteilig.

wäre nett, wenn sich jemand auskennt, ob das so zulässig ist.
von der heiz- und wassabrechnung ganz zu schweigen.
der hausmeister pflegt auch den garten und putzt das haus. es steht dann aber nochmal einen position mit gartenpflege/bedarf. ist ja dann doppelt. kann ja nicht nachvollziehen, ob es sich nur um blumen gehandelt hat, die er für den betrag gekauft hat, oder geht das nicht ?
und einmal steht auf der heizabrechnugn von der firma xxx
immissionsmessung und ein betrag und auf der nebenkostenabrechnung steht noch mal schornsteinfeger, allerdings ein anderer betrag. ???

irgendwie total undurchsichtig das ganze.
Stichwörter: räumen + abrechnen + nebenosten + personen

3 Kommentare zu „Nebenosten nach Räumen und Personen abrechnen ?”

Der_Mario Experte!

Hallo Morama.

So wie Du schreibst, ist das auch ein wenig unübersichtlich. <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

In der Betriebskostenverordnung (http&#58;//bundesrecht&#46;juris&#46;de/betrkv/[/url:fad13]) ist geregelt, welche Kosten grundsätzlich umgelegt werden dürfen.
Hausmeister- oder andere Kosten dürfen selbstverständlich nicht doppelt abgerechnet werden. Aber wenn Du Zweifel hast, ob die Höhe der abgerechneten Beträge ok ist, hast Du natürlich das Recht, die Belege bei Deinem Vermieter einzusehen.

Die Heiz- und Warmwasserkosten sind gemäß Heizkostenverordnung ([url:fad13]http&#58;//bundesrecht&#46;juris&#46;de/heizkostenv/[/url:fad13]) [i:fad13]verbrauchsabhängig [/i:fad13]abzurechnen und zwar so, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem gemessenen Verbrauch verteilt werden.
Bei allen anderen Posten ist Umlage nach Wohnfläche, pro Kopf oder nach Verbrauch gebräuchlich, wobei aber auch eine Kombination mehrerer Maßstäbe möglich ist. Ich denke, dass die Aufteilung, so wie sie bei Dir vorgenommen wird, zwar ungewöhnlich ist, prinzipiell aber zulässig. Wäre in Deinem Mietvertrag nichts über die Verteilung festgelegt, müsste nach Wohnfläche umgelegt werden (§
556 Abs. 1 BGB).

Solltest Du Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen, wäre es sinnvoll, die unstrittigen Posten zu zahlen, und bei den strittigen Posten so lange zu warten, bis diese geklärt sind. Wenn Du vorbehaltlos zahlst, obwohl Du nicht einverstanden bist, kannst Du keine Einwendungen mehr vorbringen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB).

morama

wenn ich unter vorbehalt zahle ?

Der_Mario Experte!

Das kannst Du tun, müsstest das aber natürlich deinem Vermieter schriftlich mitteilen.

Einfacher wäre, wenn Du die unstrittigen Posten begleichst und mit den übrigen wartest, bis sie geklärt sind. Dann hättest Du nicht das Problem der Rückforderung.
Aber ist natürlich Deine Entscheidung, welches Vorgehen Dir lieber ist.

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