Der_Mario
Hallo Morama.
So wie Du schreibst, ist das auch ein wenig unübersichtlich. <!-- s --><!-- s -->
In der Betriebskostenverordnung (http://bundesrecht.juris.de/betrkv/[/url:fad13]) ist geregelt, welche Kosten grundsätzlich umgelegt werden dürfen.
Hausmeister- oder andere Kosten dürfen selbstverständlich nicht doppelt abgerechnet werden. Aber wenn Du Zweifel hast, ob die Höhe der abgerechneten Beträge ok ist, hast Du natürlich das Recht, die Belege bei Deinem Vermieter einzusehen.
Die Heiz- und Warmwasserkosten sind gemäß Heizkostenverordnung ([url:fad13]http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/[/url:fad13]) [i:fad13]verbrauchsabhängig [/i:fad13]abzurechnen und zwar so, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem gemessenen Verbrauch verteilt werden.
Bei allen anderen Posten ist Umlage nach Wohnfläche, pro Kopf oder nach Verbrauch gebräuchlich, wobei aber auch eine Kombination mehrerer Maßstäbe möglich ist. Ich denke, dass die Aufteilung, so wie sie bei Dir vorgenommen wird, zwar ungewöhnlich ist, prinzipiell aber zulässig. Wäre in Deinem Mietvertrag nichts über die Verteilung festgelegt, müsste nach Wohnfläche umgelegt werden (§ 556 Abs. 1 BGB).
Solltest Du Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen, wäre es sinnvoll, die unstrittigen Posten zu zahlen, und bei den strittigen Posten so lange zu warten, bis diese geklärt sind. Wenn Du vorbehaltlos zahlst, obwohl Du nicht einverstanden bist, kannst Du keine Einwendungen mehr vorbringen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB).
morama
wenn ich unter vorbehalt zahle ?
Der_Mario
Das kannst Du tun, müsstest das aber natürlich deinem Vermieter schriftlich mitteilen.
Einfacher wäre, wenn Du die unstrittigen Posten begleichst und mit den übrigen wartest, bis sie geklärt sind. Dann hättest Du nicht das Problem der Rückforderung.
Aber ist natürlich Deine Entscheidung, welches Vorgehen Dir lieber ist.