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Umzugskosten

Hat sich der Vermieter an den Umzugskosten seines Mieters finanziell beteiligt und diesbezüglich mit ihm vereinbart, dass bei mieterseitiger Kündigung aus ordentlichem Grund binnen der nächsten 3 Jahre ab Mietbeginn der Beteiligungsbetrag zurückzuzahlen ist, so stellt diese Vereinbarung keine unzulässige Vertragsstrafe gemäß § 555 BGB dar. Kündigt der Mieter innerhalb der Frist (hier: nach einem Jahr Mietzeit), wird gemäß Vereinbarung die Rückzahlung fällig. (AG Potsdam, Az. 24 C 397/02, aus: GE 2003, S. 594) Anmerkung: In die Vereinbarung waren auch Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht enthalten wie berufliche Versetzung und Tod des Mieters.
Stichwörter: umzugskosten

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