Susanne
Wenn das in den letzten 2 Jahren nicht vorgekommen ist, kann die fristlose Kündigung mit Zahlung der gesamten Aussenstände abgewand werden. Hat der VM hilfweise ordentlich fristgerecht gekündigt, so ist diese Kündigung weiter gültig. Ein Abwohnen der Kaution ist gesetzlich nicht erlaubt, sollte die Miete bis Auszug nicht bezahlt werden, kann sich der VM sicherlich an der Kaution befriedigen. In diesem Fall kommen aber weitere Kosten auf den Mieter zu wie; Anwaltskosten des VM, Mahnkosten, Räumungskosten, Schadenersatz.
chhe66de
Hi
wir sind im Mai 2005 in eine Wohung mit 140 qm gezogen. Die Wohnung wurde vorher von der Besitzerin bewohnt, die nun in eine andere Wohnung gezogen ist.
Das Haus in dem wir sind, beinhaltet noch eine DG Wohnung mit 40 qm (derzeit auch noch vermietet, ziehen allerdings bis 1.3. aus, da sie etwas anderes gefunden haben)
Nun ist es so, daß unsere Vermieterin gedenkt, das Haus, was ihr ganz gehört, zu verkaufen.
Mir (und auch ihr) ist dabei klar, daß dies kein Grund für eine Kündigung ist.
Mir ist auch klar, daß der potenzielle neue Besitzer erst nach dem Grundbucheintrag mit einer 6-monatigen Frist durch begründeten Eigenbdarf kündigen kann.
Meine Frage: handelt es sich bei diesem Fall möglicherweise gar um eine Wohnungsumwandlung (es sind ja 2 Wohnungen in dem Haus vermietet - allerdings soll das Haus insgesamt verkauft werden, nicht die Wohnungen einzeln....) ?
In diesem Fall würde ja die Kündigungssperrfrist von 3 Jahren greifen.
Das ist für unsere Situation sehr wichtig.
Vielen Dank im voraus für eine kompetente Antwort.
chhe66de